Trennmittel

Trennmittel sind Lebensmittelzusatzstoffe, welche die Tendenz einzelner Lebensmittelpartikel zum Aneinanderhaften vermindern. Sie werden insbesondere in pulverförmigen, kristallinen oder granulierten Lebensmitteln eingesetzt, um Verklumpungen zu begrenzen und die Fließfähigkeit während Herstellung, Dosierung, Abfüllung, Transport und Lagerung zu erhalten [1, 2, R1].

Trennmittel bilden weder chemisch noch toxikologisch (die mögliche Giftwirkung betreffend) eine einheitliche Stoffgruppe. Zu den besonders relevanten Substanzen gehören Siliciumdioxid, Silicate, Ferrocyanide und Eisentartrat. Einzelne dieser Stoffe besitzen mehrere technologische Funktionen. Ihre Einstufung und Kennzeichnung richten sich deshalb nach der Funktion, die sie im jeweiligen Enderzeugnis erfüllen [5-9, R1-R4].

Für Trennmittel als Funktionsklasse wurden keine belastbaren Metaanalysen zu klinischen Endpunkten oder zum Mikronährstoffstatus identifiziert. Die gesundheitliche Bewertung beruht überwiegend auf systematischen oder narrativen Reviews, toxikologischen Untersuchungen, Expositionsmodellen (Berechnungsmodellen zur aufgenommenen Stoffmenge) und wissenschaftlichen Risikobewertungen der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA). Aussagen zur Sicherheit und zu möglichen biologischen Wirkungen müssen daher substanzspezifisch erfolgen [3-9].

Physikochemische Grundlagen

Die Fließfähigkeit von Lebensmittelpulvern wird unter anderem durch Partikelgröße, Partikelgrößenverteilung, Partikelform, Oberflächenbeschaffenheit, Feuchtigkeitsgehalt, Temperatur, mechanische Verdichtung und Lagerungsbedingungen beeinflusst. Kleine oder unregelmäßig geformte Partikel besitzen häufig größere interpartikuläre Kontaktflächen und stärkere Kohäsionskräfte als gröbere oder annähernd kugelförmige Partikel [1].

Die Aufnahme von Feuchtigkeit kann zwischen den Partikeln Flüssigkeitsbrücken erzeugen. Durch anschließende Trocknung, Kristallisation oder Rekristallisation können daraus feste Brücken entstehen. Bei amorphen Lebensmittelbestandteilen kann Wasser außerdem die Glasübergangstemperatur absenken. Dadurch nimmt die molekulare Beweglichkeit zu, und das Material kann klebrig werden und agglomerieren [1, 2].

Die Mechanismen der Verklumpung sind lebensmittel- und matrixabhängig. Der kritische Review zu Lactose beschreibt zwar grundlegende, auch für andere Lebensmittelpulver relevante Mechanismen, seine Ergebnisse dürfen jedoch nicht uneingeschränkt auf sämtliche Pulvermatrizes übertragen werden [2].

Für Trennmittel werden insbesondere folgende, von Stoff und Lebensmittelmatrix abhängige Wirkprinzipien beschrieben [1, 2]:

  • Verminderung interpartikulärer Kontakt-, Reibungs- und Kohäsionskräfte
  • Begrenzung feuchtigkeitsinduzierter Flüssigkeitsbrücken
  • Beeinflussung der Ausbildung von Kristall- und Feststoffbrücken
  • Veränderung der für die Fließfähigkeit relevanten Oberflächeneigenschaften

Welcher Mechanismus überwiegt, hängt vom Trennmittel, der Lebensmittelmatrix, der Partikelgrößenrelation, der relativen Luftfeuchtigkeit, der Temperatur und der Lagerdauer ab. Ein für eine bestimmte Matrix wirksames Trennmittel muss deshalb nicht in einem anderen Lebensmittel dieselbe Wirksamkeit besitzen [1, 2].

Trennmittel sind keine Konservierungsstoffe. Sie ersetzen weder eine feuchtigkeitsbegrenzende Verpackung noch eine hygienische Herstellung oder eine sachgerechte Lagerung [R1].

Wichtige Stoffgruppen

Zu den für Trennmittel relevanten Lebensmittelzusatzstoffen gehören insbesondere:

  • Eisentartrat (E 534) – Verwendung als Trennmittel in Salz und Salzersatzmitteln [9, R4]
  • Natriumferrocyanid (E 535), Kaliumferrocyanid (E 536) und Calciumferrocyanid (E 538) – Verwendung insbesondere in Salz bzw. Salzersatzmitteln [6, R1]
  • Siliciumdioxid (E 551) – Verwendung in verschiedenen pulverförmigen Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Nahrungsergänzungsmitteln [5, R1]
  • Calciumsilicat (E 552), Magnesiumsilicat (E 553a(i)), Magnesiumtrisilicat (E 553a(ii)) und Talkum (E 553b) – Verwendung vor allem in getrockneten Produkten oder zur Oberflächenbehandlung entsprechend den jeweils zugelassenen Bedingungen [7, R1]
  • Natriumaluminiumsilicat (E 554) und Kaliumaluminiumsilicat (E 555) – Stoffe mit eingeschränkten und substanzspezifischen Verwendungsbedingungen, wobei E 555 insbesondere auch als Trägerstoff verwendet wird [8, R1]

Die Aufnahme eines Zusatzstoffs in die Unionsliste bedeutet keine uneingeschränkte Zulassung für alle Lebensmittel. Die zulässigen Lebensmittelkategorien, Höchstmengen und sonstigen Bedingungen sind der jeweils aktuellen Fassung der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 zu entnehmen [R1]. Die Reinheits- und Identitätsanforderungen ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 [R2].

Siliciumdioxid (E 551)

Lebensmittelgeeignetes Siliciumdioxid besteht aus synthetischer amorpher Kieselsäure. Es ist strukturell von kristallinem Siliciumdioxid wie Quarz zu unterscheiden. Erkenntnisse zur inhalativen Toxizität (Giftwirkung nach dem Einatmen) kristalliner Quarzstäube können daher nicht unmittelbar auf oral aufgenommenes E 551 übertragen werden [4, 5].

E 551 ist ein partikuläres und nanostrukturiertes Material. Nach der EFSA-Charakterisierung besteht synthetische amorphe Kieselsäure aus überwiegend 2-28 nm großen Primärpartikeln, die zu komplexen Aggregaten und Agglomeraten verbunden sind. Die Partikelstruktur im Lebensmittel und im Gastrointestinaltrakt (Magen-Darm-Trakt) lässt sich nicht allein anhand des Durchmessers isolierter Primärpartikel beurteilen [4, 5].

Der systematische Review von Krug untersuchte Studien zu amorphem Siliciumdioxid aus den Jahren 2013-2018. Nur 27,3 % der bewerteten Studien erreichten nach den verwendeten Qualitätskriterien eine akzeptable Qualität. Häufige Einschränkungen betrafen die unzureichende Charakterisierung des untersuchten Materials, unterschiedliche Dispersionsverfahren, unklare Dosisangaben und eine eingeschränkte Übertragbarkeit experimenteller Modelle auf die orale Exposition des Menschen [3].

Ein weiterer Review identifizierte insbesondere die Materialheterogenität, die Umwandlung der Partikel während der Verdauung, die analytische Unterscheidung zwischen partikulärem und gelöstem Silicium sowie die begrenzte Vergleichbarkeit toxikokinetischer Untersuchungen (Untersuchungen zur Aufnahme, Verteilung und Ausscheidung eines Stoffes im Körper) als zentrale Probleme der Risikobewertung [4].

Die EFSA bewertete E 551 im Jahr 2024 erneut. Dabei wurden sowohl die konventionelle Risikobewertung als auch partikel- und nanospezifische Aspekte berücksichtigt. Die systemische Bioverfügbarkeit (im gesamten Körper verfügbarer Anteil eines Stoffes) wurde als wahrscheinlich sehr gering bewertet, ließ sich aufgrund der verfügbaren Daten jedoch nicht präzise quantifizieren [5].

Wegen der verbleibenden Datenbegrenzungen leitete die EFSA keinen Wert für die akzeptable tägliche Aufnahmemenge ab, sondern verwendete einen Margin-of-Exposure-Ansatz (Bewertung anhand des Sicherheitsabstands zwischen einer schädigenden und der tatsächlich aufgenommenen Dosis). Unter Berücksichtigung der berichteten Verwendungen und Verwendungsmengen ergab sich für keine untersuchte Bevölkerungsgruppe einschließlich Säuglingen unter 16 Wochen ein Sicherheitsbedenken [5].

Die EFSA empfahl zugleich eine weitere Begrenzung toxikologisch relevanter Verunreinigungen. Dies betrifft insbesondere Blei, Quecksilber und Arsen sowie die Festlegung eines Höchstwertes für Aluminium in den Spezifikationen von E 551 [5].

Ferrocyanide (E 535, E 536 und E 538)

Natrium-, Kalium- und Calciumferrocyanid sind stabile Eisen-Cyanid-Komplexe. Das komplexgebundene Cyanid ist toxikologisch nicht mit einer entsprechenden Menge freien Cyanids oder Cyanwasserstoffs gleichzusetzen. Die Risikobewertung berücksichtigt jedoch eine mögliche geringe Freisetzung von Cyanid sowie die Aufnahme und Ausscheidung der Komplexverbindungen [6].

Die EFSA leitete für Natrium-, Kalium- und Calciumferrocyanid eine Gruppen-ADI (gemeinsame akzeptable tägliche Aufnahmemenge) von 0,03 mg Ferrocyanid-Ion pro kg Körpergewicht und Tag ab. Bei den zum Zeitpunkt der Bewertung zugelassenen Verwendungen und Verwendungsmengen ergab sich kein Sicherheitsbedenken [6].

Die Bewertung gilt für die spezifizierten Zusatzstoffe und die rechtlich festgelegten Einsatzbedingungen. Sie erlaubt keine Übertragung auf technisch eingesetzte Ferrocyanide anderer Reinheit oder auf eine Exposition außerhalb der zugelassenen Lebensmittelanwendungen.

Eisentartrat (E 534)

Eisentartrat ist ein Komplexierungsprodukt aus Tartraten und Eisen(III)-chlorid. Die EFSA bewertete die Verwendung als Trennmittel in Salz und Salzersatzmitteln unter konservativen Expositionsannahmen als gesundheitlich unbedenklich [9].

E 534 ist in Salz und Salzersatzmitteln bis zu einer Höchstmenge von 110 mg/kg, bezogen auf die Trockenmasse, zugelassen [R4]. Die technologische Verwendung von E 534 ist nicht mit einer gezielten Eisenanreicherung gleichzusetzen. Aus der Angabe von E 534 in der Zutatenliste kann keine ernährungsmedizinisch relevante Eisenversorgung oder therapeutische Wirkung abgeleitet werden [9, R4].

Calcium- und Magnesiumsilicate sowie Talkum

Die EFSA bewertete Calciumsilicat, Magnesiumsilicat, Magnesiumtrisilicat und Talkum im Jahr 2018. Die verfügbaren Daten deuteten auf eine geringe gastrointestinale Resorption (Aufnahme über den Magen-Darm-Trakt) hin. Die Stoffcharakterisierung und die toxikologische Datenbasis waren jedoch nicht ausreichend, um die Sicherheit der vier Zusatzstoffe abschließend zu beurteilen oder substanzspezifische gesundheitsbezogene Richtwerte abzuleiten [7].

Zu den wesentlichen Datenlücken gehörten:

  • unzureichende Charakterisierung der kommerziell eingesetzten Materialien
  • fehlende oder unzureichende Angaben zur Partikelgrößenverteilung
  • unzureichende Daten zu kristallinem Siliciumdioxid und weiteren Verunreinigungen
  • fehlende geeignete Untersuchungen zur chronischen Toxizität (langfristigen Giftwirkung)
  • unzureichende Daten zur Reproduktions- und Entwicklungstoxizität (möglichen Schädigung der Fortpflanzung und der Entwicklung) einzelner Stoffe

Die Schlussfolgerung, dass die Sicherheit nicht abschließend bewertet werden konnte, ist weder als Nachweis einer Gesundheitsschädlichkeit noch als Nachweis einer vollständigen Unbedenklichkeit zu interpretieren [7].

Aluminiumhaltige Silicate

Die EFSA konnte die Sicherheit von Natriumaluminiumsilicat (E 554) und Kaliumaluminiumsilicat (E 555) im Jahr 2020 nicht abschließend bewerten. Maßgebliche Unsicherheiten betrafen unter anderem die chemische Zusammensetzung, Löslichkeit, Partikeleigenschaften, Bioverfügbarkeit, Aluminiumfreisetzung und toxikologische Datenbasis [8].

Die EFSA-Expositionsmodelle waren mit erheblichen Unsicherheiten hinsichtlich der tatsächlichen Verwendungsmengen und der Freisetzung von Aluminium verbunden. Eine pauschale Gleichsetzung der gesamten Zusatzstoffmenge mit vollständig bioverfügbarem Aluminium ist daher nicht sachgerecht. Ebenso wenig erlaubte die vorhandene Datenlage eine abschließende Entwarnung [8].

Die technologischen Funktionen und Verwendungsbedingungen von E 554 und E 555 sind substanz- und anwendungsspezifisch. Insbesondere wird E 555 auch als Trägerstoff für bestimmte Farbstoffzubereitungen verwendet. Die Bezeichnung als Trennmittel darf deshalb nicht ohne Prüfung der konkreten Anwendung auf jedes Produkt übertragen werden [8, R1].

Nanopartikel und gastrointestinale Wirkungen

Die wissenschaftliche Diskussion über nanoskalige Trennmittel betrifft vor allem E 551. In-vitro- und Tierstudien untersuchten unter anderem oxidativen Stress (zellschädigende Belastung durch reaktive Sauerstoffverbindungen), Entzündungsreaktionen, intestinale Barrierefunktionen (Schutzfunktion der Darmwand), Immunantworten (Reaktionen des Abwehrsystems) und Veränderungen mikrobieller Gemeinschaften. Die Ergebnisse sind jedoch durch erhebliche Unterschiede bei Materialcharakterisierung, Partikelgröße, Oberflächenchemie, Dosis, Dispersionsverfahren und Versuchssystem geprägt [3-5].

Experimentelle Wirkungen nach hohen Dosen oder nach einer künstlichen Dispergierung der Partikel dürfen nicht unmittelbar als klinisches Risiko bei üblichen alimentären Expositionen (Aufnahmen über Lebensmittel) interpretiert werden. Umgekehrt können methodische Schwächen experimenteller Studien potenzielle biologische Wirkungen auch nicht sicher ausschließen [3, 4].

Belastbare klinische Humanstudien oder Metaanalysen, die einen kausalen Zusammenhang zwischen zugelassenem E 551 und chronisch-entzündlichen Darmerkrankungen, Zöliakie, metabolischen Erkrankungen oder anderen klinischen Endpunkten belegen, wurden in der ausgewerteten Evidenzbasis nicht identifiziert. Die aktuelle EFSA-Bewertung ergab unter den berichteten Verwendungsbedingungen kein Sicherheitsbedenken, beschreibt jedoch weiterhin Unsicherheiten zur nanospezifischen Toxikologie und zur Partikelverteilung in Lebensmitteln [5].

Einfluss auf Mikronährstoffe

Die für diesen Artikel ausgewerteten substanzspezifischen Reviews und regulatorischen Risikobewertungen enthalten keine belastbaren klinischen Daten, die bei üblicher Exposition eine relevante Beeinträchtigung des Mikronährstoffstatus durch zugelassene Trennmittel belegen [3-9].

Diese Aussage ist als fehlender klinischer Nachweis und nicht als Beweis für das vollständige Fehlen jeder physikochemischen Wechselwirkung zu verstehen. Spezifische kontrollierte Humanstudien zur Resorption einzelner Vitamine, Mineralstoffe oder Spurenelemente unter gleichzeitiger Aufnahme definierter Trennmittel liegen nicht in ausreichender Zahl vor.

Die adsorptiven Eigenschaften eines Trennmittels im trockenen Lebensmittelpulver können nicht unmittelbar auf den Gastrointestinaltrakt übertragen werden. Verdünnung, pH-Wert, Elektrolyte, Proteine, Lipide, Verdauungsenzyme und Gallensäuren können die Partikeloberfläche, Aggregation und Löslichkeit erheblich verändern [4, 5].

  • Siliciumdioxid (E 551) – ist nicht mit einer standardisierten, gezielt dosierten und hinsichtlich ihrer Bioverfügbarkeit geprüften Siliciumquelle gleichzusetzen [4, 5]
  • Eisentartrat (E 534) – besitzt eine technologische Funktion und stellt keine Maßnahme zur Prävention (Vorbeugung) oder Therapie (Behandlung) eines Eisenmangels dar [9, R4]
  • Calcium- und Magnesiumsilicate – enthalten formal Calcium bzw. Magnesium, ihre Verwendung als Zusatzstoff belegt jedoch keine ernährungsphysiologisch relevante Freisetzung oder Bioverfügbarkeit [7]
  • Ferrocyanide – besitzen aufgrund der zugelassenen niedrigen Einsatzmengen keine relevante Funktion für die alimentäre Eisenversorgung [6, R1]

Eine verbesserte Fließfähigkeit kann technologisch die Verarbeitung eines Pulvers erleichtern. Aus den ausgewerteten Reviews und Risikobewertungen lässt sich jedoch keine allgemeingültige quantitative Aussage zur Dosierhomogenität von Mikronährstoffpräparaten (Vitamin- und Mineralstoffpräparaten) ableiten.

Lebensmittelrechtliche Kennzeichnung

Die Zulassung und die Verwendungsbedingungen von Lebensmittelzusatzstoffen werden in der Europäischen Union durch die Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 geregelt. Die aktuelle konsolidierte Fassung legt die Unionsliste, die Lebensmittelkategorien, die Höchstmengen und die sonstigen Bedingungen der Verwendung fest [R1].

Die Anforderungen an Identität und Reinheit der zugelassenen Zusatzstoffe ergeben sich aus der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 in ihrer jeweils aktuellen konsolidierten Fassung [R2].

Lebensmittelzusatzstoffe werden in der Zutatenliste grundsätzlich mit der Bezeichnung ihrer Funktionsklasse und anschließend mit ihrem spezifischen Namen oder ihrer E-Nummer angegeben. Mögliche Angaben sind beispielsweise „Trennmittel: Siliciumdioxid“ oder „Trennmittel: E 551“ [R3].

Besitzt ein Zusatzstoff mehrere technologische Funktionen, ist die im konkreten Lebensmittel ausgeübte Hauptfunktion für die Angabe der Funktionsklasse maßgeblich. Derselbe Stoff kann deshalb in unterschiedlichen Erzeugnissen unter verschiedenen Funktionsklassen erscheinen [R1, R3].

Das Carry-over-Prinzip erlaubt unter den in Artikel 18 der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 genannten Bedingungen das Vorhandensein eines Zusatzstoffs in einem zusammengesetzten Lebensmittel, wenn er über eine Zutat eingebracht wurde. Ob eine gesonderte Kennzeichnung erforderlich ist, hängt zusätzlich davon ab, ob der Stoff im Enderzeugnis weiterhin eine technologische Funktion erfüllt [R1, R3].

Ernährungsmedizinische Bewertung

Die gesundheitliche Bewertung von Trennmitteln muss substanz-, material- und expositionsbezogen erfolgen. Eine pauschale Übertragung der Daten eines bestimmten Trennmittels auf die gesamte Funktionsklasse ist wissenschaftlich nicht zulässig.

Für E 551 und die zugelassenen Ferrocyanide ergaben die maßgeblichen EFSA-Bewertungen bei den bewerteten Verwendungen und Verwendungsmengen kein Sicherheitsbedenken [5, 6]. Für Calcium- und Magnesiumsilicate, Talkum sowie Natrium- und Kaliumaluminiumsilicat war die Datenbasis dagegen nicht ausreichend, um die Sicherheit abschließend zu bewerten [7, 8].

Aus der derzeit verfügbaren Evidenz ergibt sich für die Allgemeinbevölkerung keine medizinische Indikation, Lebensmittel allein wegen des Vorhandenseins eines zugelassenen Trennmittels generell zu meiden. Bei Stoffen mit nicht abgeschlossener Risikobewertung sind jedoch die regulatorische Weiterbewertung, aktualisierte Spezifikationen und mögliche Änderungen der Zulassungsbedingungen zu berücksichtigen.

Das Vorhandensein eines Trennmittels erlaubt keine verlässliche Aussage über die Mikronährstoffdichte oder die ernährungsphysiologische Gesamtqualität eines Lebensmittels. Für die ernährungsmedizinische Bewertung sind vielmehr die gesamte Lebensmittelmatrix, der Energie- und Nährstoffgehalt, die Verzehrmenge, die Häufigkeit der Aufnahme und die Gesamtexposition aus mehreren Produkten maßgeblich.

Fazit

Trennmittel vermindern die Tendenz pulverförmiger, kristalliner oder granulierter Lebensmittel zum Verklumpen und verbessern unter geeigneten Bedingungen deren Fließfähigkeit. Die zugrunde liegenden Mechanismen umfassen je nach Stoff und Matrix die Verminderung interpartikulärer Kontakt-, Reibungs- und Kohäsionskräfte, die Begrenzung feuchtigkeitsinduzierter Flüssigkeitsbrücken, die Beeinflussung von Kristall- und Feststoffbrücken sowie die Veränderung relevanter Oberflächeneigenschaften [1, 2].

Die Evidenz zur gesundheitlichen Wirkung ist substanzspezifisch und wird überwiegend durch regulatorische Risikobewertungen sowie toxikologische Reviews bestimmt. Klinische Metaanalysen (statistische Zusammenfassungen mehrerer klinischer Studien) zu Trennmitteln, chronischen Erkrankungen oder Veränderungen des Mikronährstoffstatus (Versorgungszustands mit Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen) liegen nicht vor.

Für Siliciumdioxid (E 551) ergab die aktualisierte EFSA-Bewertung von 2024 bei den berichteten Verwendungen kein Sicherheitsbedenken. Die systemische Bioverfügbarkeit gilt als wahrscheinlich sehr gering, konnte jedoch nicht präzise quantifiziert werden. Wegen verbleibender Datenbegrenzungen wurde kein ADI-Wert festgelegt [5].

Für die zugelassenen Ferrocyanide gilt eine Gruppen-ADI von 0,03 mg Ferrocyanid-Ion pro kg Körpergewicht und Tag. Bei den bewerteten Verwendungen ergab sich kein Sicherheitsbedenken [6]. Für mehrere Silicate, Talkum und aluminiumhaltige Silicate verhindern dagegen relevante Datenlücken eine abschließende Sicherheitsbewertung [7, 8].

Eine klinisch relevante Beeinträchtigung der Vitamin-, Mineralstoff- oder Spurenelementversorgung durch zugelassene Trennmittel bei üblichen Verzehrmengen ist nicht belegt. Diese Aussage beschreibt das Fehlen belastbarer klinischer Nachweise und darf nicht als Nachweis des vollständigen Fehlens jeder möglichen Wechselwirkung interpretiert werden.

Literatur

  1. Suhag R, Kellil A, Razem M: Factors Influencing Food Powder Flowability. Powders. 2024;3:65-76. doi:10.3390/powders3010006
  2. Carpin MA, Bertelsen H, Bech JK, Jeantet R, Risbo J, Schuck P: Caking of lactose: A critical review. Trends Food Sci Technol. 2016;53:1-12. doi:10.1016/j.tifs.2016.04.002
  3. Krug HF: A Systematic Review on the Hazard Assessment of Amorphous Silica Based on the Literature From 2013 to 2018. Front Public Health. 2022;10:902893. doi:10.3389/fpubh.2022.902893
  4. Brand W, van Kesteren PCE, Peters RJB, Oomen AG: Issues currently complicating the risk assessment of synthetic amorphous silica (SAS) nanoparticles after oral exposure. Nanotoxicology. 2021;15(7):905-933. doi:10.1080/17435390.2021.1931724
  5. EFSA Panel on Food Additives and Flavourings (FAF): Re-evaluation of silicon dioxide (E 551) as a food additive in foods for infants below 16 weeks of age and follow-up of its re-evaluation as a food additive for uses in foods for all population groups. EFSA J. 2024;22(10):e8880. doi:10.2903/j.efsa.2024.8880
  6. EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food (ANS): Re-evaluation of sodium ferrocyanide (E 535), potassium ferrocyanide (E 536) and calcium ferrocyanide (E 538) as food additives. EFSA J. 2018;16(7):e05374. doi:10.2903/j.efsa.2018.5374
  7. EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food (ANS): Re-evaluation of calcium silicate (E 552), magnesium silicate (E 553a(i)), magnesium trisilicate (E 553a(ii)) and talc (E 553b) as food additives. EFSA J. 2018;16(8):e05375. doi:10.2903/j.efsa.2018.5375
  8. EFSA Panel on Food Additives and Flavourings (FAF): Re-evaluation of sodium aluminium silicate (E 554) and potassium aluminium silicate (E 555) as food additives. EFSA J. 2020;18(6):e06152. doi:10.2903/j.efsa.2020.6152
  9. EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food (ANS): Scientific Opinion on the safety of the complexation product of sodium tartrate and iron(III) chloride as a food additive. EFSA J. 2015;13(1):3980. doi:10.2903/j.efsa.2015.3980

Rechtsgrundlagen

  1. [R1] Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Konsolidierte Fassung vom 18. Februar 2026. EUR-Lex
  2. [R2] Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe. Konsolidierte Fassung vom 9. Mai 2026. EUR-Lex
  3. [R3] Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel. Konsolidierte Fassung vom 1. April 2025. EUR-Lex
  4. [R4] Verordnung (EU) 2015/1739 der Kommission vom 28. September 2015 zur Änderung des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie des Anhangs der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission in Bezug auf die Verwendung von Eisentartrat als Trennmittel in Kochsalz und dessen Substituten. EUR-Lex