Farbstoffe

Lebensmittelfarbstoffe sind Lebensmittelzusatzstoffe, die einem Lebensmittel Farbe verleihen oder eine vorhandene Farbe wiederherstellen. Sie können beispielsweise verarbeitungs- oder lagerungsbedingte Farbveränderungen ausgleichen und ein für das jeweilige Produkt vorgesehenes Erscheinungsbild erzeugen [1].

Der Einsatz von Farbstoffen darf Verbraucher jedoch nicht über die Natur, Frische, Qualität, Zusammensetzung oder ernährungsphysiologische Beschaffenheit eines Lebensmittels täuschen. Insbesondere dürfen Farbstoffe nicht dazu verwendet werden, minderwertige Rohstoffe, Qualitätsmängel oder nicht produkttypische Eigenschaften zu verschleiern [1].

Rechtliche Definition

Nach Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 sind Farbstoffe Substanzen, die einem Lebensmittel Farbe verleihen oder dessen Farbe wiederherstellen. Dazu gehören auch natürliche Bestandteile von Lebensmitteln und natürlichen Ausgangsmaterialien, die normalerweise weder als Lebensmittel verzehrt noch als charakteristische Lebensmittelzutat verwendet werden [1].

Präparate aus Lebensmitteln oder anderen essbaren natürlichen Ausgangsmaterialien gelten ebenfalls als Farbstoffe, wenn ihre Pigmente durch physikalische oder chemische Verfahren gegenüber den ernährungsphysiologisch oder aromatisch wirksamen Bestandteilen selektiv angereichert wurden [1, 3].

Farbstoffe besitzen keine einheitliche chemische Struktur. Zu ihnen gehören unter anderem Carotinoide, Anthocyane, Betalaine, Chlorophylle, Chinone, Azofarbstoffe, Xanthenfarbstoffe, Indigoide und Triphenylmethanfarbstoffe [5].

Zulassung und Verwendungsbedingungen

In der Europäischen Union dürfen nur Farbstoffe eingesetzt werden, die in der Unionsliste des Anhangs II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 aufgeführt sind. Eine Zulassung gilt nicht automatisch für sämtliche Lebensmittel, sondern ausschließlich für die jeweils genannten Lebensmittelkategorien und Verwendungsbedingungen [1].

Für die Aufnahme eines Zusatzstoffs in die Unionsliste müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein [1]:

  • Bei der vorgesehenen Verwendung besteht nach der verfügbaren wissenschaftlichen Evidenz kein Sicherheitsrisiko.
  • Es liegt eine hinreichende technologische Notwendigkeit vor.
  • Die Verwendung führt nicht zu einer Irreführung der Verbraucher.
  • Der Zusatzstoff bietet einen nachvollziehbaren Nutzen, beispielsweise durch Verbesserung der Stabilität oder der organoleptischen Eigenschaften des Lebensmittels.

Je nach Farbstoff und Lebensmittelkategorie gelten numerische Höchstmengen oder das Prinzip quantum satis. Quantum satis bedeutet, dass keine numerische Höchstmenge festgelegt ist. Der Farbstoff darf dennoch nur in der Menge eingesetzt werden, die für den vorgesehenen technologischen Zweck erforderlich ist, und nicht in einer Menge, die Verbraucher täuschen könnte [1].

In unverarbeiteten Lebensmitteln dürfen Zusatzstoffe grundsätzlich nicht verwendet werden, sofern Anhang II keine ausdrückliche Ausnahme vorsieht. Für Lebensmittel für Säuglinge und Kleinkinder gelten ebenfalls besonders restriktive Regelungen und ausdrücklich festgelegte Ausnahmen [1]. Eine pauschale Liste sämtlicher Lebensmittel, die nicht gefärbt werden dürfen, wäre daher rechtlich ungenau. Entscheidend ist die jeweils aktuelle Zulassung für die konkrete Lebensmittelkategorie.

Die E-Nummern E 100-E 180 bilden den traditionellen Nummernbereich der Lebensmittelfarbstoffe. Daraus folgt jedoch nicht, dass jede Nummer dieses Bereichs aktuell als Lebensmittelfarbstoff zugelassen ist. Zulassungen können eingeschränkt, geändert oder aufgehoben werden [1].

Abgrenzung zu färbenden Lebensmitteln

Von zulassungspflichtigen Farbstoffen sind Lebensmittel und Lebensmittelzutaten mit färbenden Eigenschaften abzugrenzen. Dazu können beispielsweise Frucht-, Gemüse- oder Pflanzenkonzentrate gehören, deren charakteristische ernährungsphysiologische oder aromatische Bestandteile bei der Herstellung im Wesentlichen erhalten bleiben [1, 3].

Entscheidend ist nicht allein, ob das Ausgangsmaterial natürlichen Ursprungs ist. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Pigmente gegenüber den übrigen Bestandteilen selektiv extrahiert bzw. angereichert wurden [1, 3]:

  • Nichtselektiv gewonnenes Erzeugnis – kann als Lebensmittel bzw. Lebensmittelzutat mit färbenden Eigenschaften eingestuft werden.
  • Selektiv angereichertes Pigmentpräparat – gilt grundsätzlich als Lebensmittelzusatzstoff und benötigt eine entsprechende Zulassung als Farbstoff.

Die Bezeichnungen „natürlicher Farbstoff“ und „färbendes Lebensmittel“ sind daher nicht gleichbedeutend. Die europäischen Auslegungshinweise zur Abgrenzung sind nicht rechtsverbindlich, dienen jedoch als Arbeitshilfe für Lebensmittelunternehmen und Überwachungsbehörden [3].

Stoffklassen und Herstellungswege

Eine strikte Einteilung sämtlicher Farbstoffe in „natürlich“ und „synthetisch“ ist wissenschaftlich und regulatorisch nicht hinreichend präzise. Farbstoffe können aus pflanzlichen, tierischen oder mineralischen Ausgangsmaterialien extrahiert, durch Mikroorganismen hergestellt, chemisch synthetisiert, durch kontrollierte thermische Verarbeitung erzeugt oder aus natürlich vorkommenden Pigmenten chemisch abgeleitet werden [5, 14].

Auch innerhalb einer E-Nummer können unterschiedliche, jeweils spezifizierte Ausgangsmaterialien oder Herstellungsverfahren zulässig sein. Maßgeblich sind die Identität und die Spezifikationen des konkreten Zusatzstoffs gemäß der Verordnung (EU) Nr. 231/2012 [14].

Beispiele für unterschiedliche Stoffgruppen und Herstellungswege sind:

  • Curcumin (E 100) – gelber bis orangegelber Farbstoff, der durch Extraktion aus den Rhizomen von Curcuma longa gewonnen wird [14].
  • Riboflavine (E 101) (Vitamin B2) – gelbe bis orangegelbe Farbstoffe; Riboflavin kann nach den europäischen Spezifikationen unter anderem durch Fermentation oder chemische Synthese hergestellt werden [14].
  • Cochenille, Karminsäure und Karmin (E 120) – rote Farbstoffe tierischer Herkunft, die aus Cochenilleschildläusen gewonnen werden [14].
  • Chlorophylle und Chlorophylline (E 140) – grüne Pflanzenpigmente bzw. daraus hergestellte Derivate [14].
  • Kupferkomplexe der Chlorophylle und Chlorophylline (E 141) – chemisch modifizierte Chlorophyllderivate, bei denen das zentrale Magnesium durch Kupfer ersetzt wird [14].
  • Zuckerkulör (E 150a-E 150d) – braune Farbstoffe, die durch kontrollierte Wärmebehandlung von Kohlenhydraten unter definierten Reaktionsbedingungen hergestellt werden [14].
  • Carotine (E 160a) – gelbe bis orangefarbene Carotinoide; die zugelassenen Spezifikationen umfassen unterschiedliche Herkünfte und Herstellungsverfahren [14].
  • Annatto, Bixin und Norbixin (E 160b) – gelbe bis orangefarbene Farbstoffe, deren Ausgangsmaterial die Samen von Bixa orellana sind [14].
  • Paprikaextrakt, Capsanthin und Capsorubin (E 160c) – orange bis rote Farbstoffe aus Paprikafrüchten [14].
  • Lycopin (E 160d) – roter Carotinoidfarbstoff, der je nach Spezifikation aus Tomaten extrahiert, synthetisch oder mithilfe von Blakeslea trispora hergestellt werden kann [14].
  • Betanin bzw. Betenrot (E 162) – roter Betalainfarbstoff aus Roter Bete [14].
  • Anthocyane (E 163) – rote, violette oder blaue Pflanzenpigmente, deren Farbwirkung unter anderem vom pH-Wert abhängt [5, 14].

Zu den überwiegend durch chemische Synthese hergestellten Farbstoffen gehören unter anderem [5, 14]:

  • Tartrazin (E 102).
  • Chinolingelb (E 104).
  • Gelborange S (E 110).
  • Azorubin (E 122).
  • Cochenillerot A bzw. Ponceau 4R (E 124).
  • Erythrosin (E 127).
  • Allurarot AC (E 129).
  • Patentblau V (E 131).
  • Indigotin bzw. Indigokarmin (E 132).
  • Brillantblau FCF (E 133).
  • Grün S (E 142).
  • Brillantschwarz BN (E 151).
  • Braun HT (E 155).

Tartrazin, Gelborange S, Azorubin, Cochenillerot A und Allurarot AC gehören zu den Azofarbstoffen. Chinolingelb gehört dagegen trotz des gemeinsamen gesetzlichen Warnhinweises nicht zu den Azofarbstoffen [1, 5].

Weder die natürliche Herkunft noch die synthetische Herstellung ist für sich allein ein Sicherheitsnachweis oder ein Risikomerkmal. Maßgeblich sind die konkrete chemische Identität, das Herstellungsverfahren, die Reinheit, mögliche Verunreinigungen, die Exposition und die substanzspezifische toxikologische Bewertung [4, 14].

Kennzeichnung

Wird ein Farbstoff als Lebensmittelzusatzstoff eingesetzt, muss er im Zutatenverzeichnis grundsätzlich mit seiner Funktionsklasse und anschließend mit seinem spezifischen Namen oder seiner E-Nummer angegeben werden, beispielsweise „Farbstoff: Curcumin“ oder „Farbstoff: E 100“ [2].

Lebensmittel, die einen oder mehrere der folgenden sechs Farbstoffe enthalten, müssen zusätzlich den Hinweis „Kann Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern beeinträchtigen“ tragen [1]:

  • Tartrazin (E 102).
  • Chinolingelb (E 104).
  • Gelborange S (E 110).
  • Azorubin (E 122).
  • Cochenillerot A bzw. Ponceau 4R (E 124).
  • Allurarot AC (E 129).

Ausgenommen sind gesetzlich festgelegte Anwendungen zur Gesundheits- oder sonstigen Kennzeichnung von Fleischerzeugnissen sowie zum Stempeln oder dekorativen Färben von Eierschalen [1].

Toxikologische Risikobewertung (Bewertung möglicher gesundheitsschädlicher Wirkungen)

Die Sicherheitsbewertung eines Lebensmittelfarbstoffs umfasst unter anderem dessen chemische Identität, Herstellungsverfahren, Reinheit, Stabilität, Stoffwechsel, mögliche Genotoxizität (Schädigung des Erbguts), systemische Toxizität (Giftwirkung auf den gesamten Organismus), Reproduktions- und Entwicklungstoxizität (Schädigung von Fortpflanzung und Entwicklung), Immuntoxizität (Schädigung des Immunsystems) sowie die voraussichtliche Aufnahme aus sämtlichen zugelassenen Lebensmittelkategorien [4].

Die Exposition (Belastung durch den Stoff) wird aus der Konzentration des Farbstoffs in den jeweiligen Lebensmitteln und den verzehrten Lebensmittelmengen berechnet. Dabei werden unterschiedliche Alters- und Verbrauchergruppen berücksichtigt [4].

Sofern die toxikologische Datenlage dies zulässt, kann eine akzeptable tägliche Aufnahmemenge (lebenslang täglich ohne erkennbares Gesundheitsrisiko aufnehmbare Menge) festgelegt werden. Sie wird üblicherweise in Milligramm je Kilogramm Körpergewicht und Tag angegeben und beschreibt eine lebenslang täglich aufnehmbare Menge, bei der nach gegenwärtigem Kenntnisstand kein erkennbares Gesundheitsrisiko zu erwarten ist [4].

Eine Zulassung bedeutet nicht, dass ein Stoff unabhängig von der Dosis oder der konkreten Verwendung grundsätzlich unbedenklich ist. Sie bedeutet, dass die bewertete Exposition unter den festgelegten Verwendungsbedingungen als vertretbar beurteilt wurde. Neue Daten können eine erneute Bewertung, geänderte Höchstmengen oder die Aufhebung einer Zulassung erforderlich machen [1, 4].

Aktivität und Aufmerksamkeit bei Kindern

Die wissenschaftliche Diskussion betrifft mögliche kurzfristige Veränderungen von Aktivität und Aufmerksamkeit nach Aufnahme bestimmter synthetischer Farbstoffe. Eine Meta-Analyse randomisierter Studien fand kleine statistische Effekte auf von Eltern beurteilte Symptome der Aufmerksamkeitsdefizit-Hyperaktivitätsstörung (ADHS) (Störung mit Aufmerksamkeitsproblemen, Impulsivität und Hyperaktivität) und auf psychometrische Aufmerksamkeitstests (standardisierte Tests zur Messung der Aufmerksamkeit). Die Aussagekraft wurde jedoch durch kleine, nicht repräsentative Stichproben, Unterschiede zwischen den Bewertungsmethoden und möglichen Publikationsbias begrenzt [6].

Eine systematische Auswertung der Human- und Tierdaten kam zu dem Ergebnis, dass synthetische Farbstoffe bei einem Teil der Kinder, mit oder ohne diagnostizierte Verhaltensstörung (psychische Störung mit auffälligem Verhalten), Aktivität oder Aufmerksamkeit beeinflussen können. Die individuelle Empfindlichkeit und die Effektstärke unterscheiden sich jedoch erheblich [7].

In der häufig zitierten Southampton-Studie erhielten Kinder Mischungen aus mehreren Farbstoffen und Natriumbenzoat. Bei einzelnen Mischungen wurden Veränderungen der Hyperaktivitätsbewertungen beobachtet. Da Stoffgemische untersucht wurden, können die Ergebnisse weder einem einzelnen Farbstoff noch ausschließlich den Farbstoffen zugeschrieben werden [8].

Die verfügbare Evidenz belegt nicht, dass Lebensmittelfarbstoffe ADHS verursachen. Sie spricht vielmehr dafür, dass bestimmte Farbstoffe oder Farbstoffgemische bei einer empfindlichen Untergruppe Aktivität oder Aufmerksamkeit kurzfristig beeinflussen können [6-8]. Der gesetzliche Warnhinweis ist daher nicht mit dem Nachweis einer generellen neurotoxischen Wirkung (schädigenden Wirkung auf das Nervensystem) bei allen Kindern gleichzusetzen.

Allergische und nichtallergische Überempfindlichkeitsreaktionen (überschießende Reaktionen auf einen Stoff)

Die Evidenz zu Überempfindlichkeitsreaktionen auf Lebensmittelfarbstoffe ist heterogen und beruht überwiegend auf Fallberichten, Fallserien, kleinen Provokationsstudien (Untersuchungen mit kontrollierter Verabreichung des vermuteten Auslösers) und Übersichtsarbeiten [9-11]. Belastbare populationsbezogene Prävalenzangaben für einzelne Farbstoffe liegen nicht vor [9].

Zu unterscheiden sind:

  • Immunglobulin-E-vermittelte (IgE-vermittelte) allergische Reaktionen (durch einen bestimmten Abwehrstoff des Immunsystems ausgelöste allergische Reaktionen) – immunologisch vermittelte Sofortreaktionen.
  • Nicht IgE-vermittelte oder nichtallergische Überempfindlichkeitsreaktionen – klinisch allergieähnliche Reaktionen ohne Nachweis eines spezifischen IgE-vermittelten Mechanismus.

Für Cochenille bzw. Karmin (E 120) sind IgE-vermittelte Reaktionen einschließlich Urtikaria (Nesselsucht), Angioödem (plötzliche Schwellung tieferer Haut- oder Schleimhautschichten) und Anaphylaxie (schwere allergische Sofortreaktion) dokumentiert. Als Allergene (allergieauslösende Stoffe) kommen insbesondere im Farbstoffpräparat enthaltene Proteinkomponenten des Ausgangsmaterials infrage [9, 11].

Eine aktuelle Fallpublikation mit Literaturauswertung zeigt, dass spezifisches IgE (gegen einen bestimmten Auslöser gerichtete Abwehrstoffe des Immunsystems) gegen Cochenille die Diagnostik bei entsprechender Anamnese (Krankengeschichte) unterstützen kann. Das Testergebnis muss jedoch stets im Zusammenhang mit der klinischen Reaktion bewertet werden [11].

Für Annattofarbstoffe und weitere Farbstoffe aus natürlichen Ausgangsmaterialien liegen einzelne Berichte über allergische Reaktionen vor. Die geringe Zahl kontrollierter Untersuchungen erlaubt jedoch keine zuverlässige Quantifizierung des Risikos [9].

Bei synthetischen Farbstoffen werden häufiger nichtallergische Überempfindlichkeitsreaktionen als klassische IgE-vermittelte Allergien diskutiert. Mögliche Manifestationen sind Urtikaria, Angioödem, Pruritus (Juckreiz), Exanthem (Hautausschlag), Rhinitis (Entzündung der Nasenschleimhaut) oder bronchiale Beschwerden (Beschwerden der Bronchien) [9].

Für Tartrazin zeigt eine Cochrane-Analyse keine ausreichende Evidenz, um bei Erwachsenen mit Asthma (chronische entzündliche Atemwegserkrankung) generell eine tartrazinfreie Ernährung zu empfehlen. Eine regelhafte Auslösung oder Verschlechterung von Asthma durch Tartrazin ist somit nicht belegt [10]. Individuelle reproduzierbare Reaktionen können dadurch nicht ausgeschlossen werden.

Die früher häufig postulierte allgemeine Kreuzreaktivität zwischen Tartrazin, Acetylsalicylsäure (Wirkstoff gegen Schmerzen, Fieber und Entzündungen) und anderen Salicylaten ist nicht hinreichend belegt. Eine Unverträglichkeit gegenüber Acetylsalicylsäure rechtfertigt daher nicht automatisch die Diagnose einer Tartrazinüberempfindlichkeit [9, 10].

Bei klinischem Verdacht sind eine detaillierte Anamnese, die Prüfung alternativer Auslöser und gegebenenfalls eine zeitlich begrenzte Eliminationsphase (Phase des Weglassens des verdächtigen Stoffes) mit anschließender ärztlich überwachter Provokation (kontrollierte erneute Verabreichung des vermuteten Auslösers) entscheidend. Für die meisten synthetischen Farbstoffe stehen keine ausreichend validierten Haut- oder Bluttests zur Verfügung [9].

Genotoxizität und Kanzerogenität (krebserzeugende Wirkung)

Aus der synthetischen Herstellung oder der Zugehörigkeit zu einer chemischen Farbstoffgruppe lässt sich weder das Vorliegen noch das Fehlen einer genotoxischen oder kanzerogenen Wirkung ableiten. Diese Endpunkte müssen für jeden Farbstoff, seine Metaboliten (Stoffwechselprodukte), Reaktionsprodukte und relevanten Verunreinigungen substanzspezifisch bewertet werden [4].

Die toxikologische Bewertung umfasst je nach Datenlage Untersuchungen zur Genotoxizität und zur chronischen Toxizität (langfristigen Giftwirkung) bzw. Kanzerogenität. Bestehen nicht ausräumbare Bedenken hinsichtlich einer Genotoxizität, kann die Ableitung einer akzeptablen täglichen Aufnahmemenge nicht möglich sein [4].

Ein substanzspezifisches Beispiel ist Titandioxid (E 171). Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit kam 2021 zu dem Ergebnis, dass ein genotoxisches Risiko von E 171 nicht ausgeschlossen werden konnte und der Stoff deshalb nicht länger als sicherer Lebensmittelzusatzstoff angesehen werden konnte [12]. Die Europäische Union hob daraufhin die Zulassung von Titandioxid zur Verwendung in Lebensmitteln auf [13].

Diese Bewertung belegt keine generelle kanzerogene Wirkung von Lebensmittelfarbstoffen und auch keinen Nachweis einer durch E 171 verursachten Krebserkrankung beim Menschen. Ausschlaggebend waren die nicht ausräumbaren Unsicherheiten hinsichtlich der Genotoxizität und die dadurch fehlende Möglichkeit, eine sichere Exposition zuverlässig abzuleiten [12, 13].

Mikronährstoffmedizinische Einordnung

Einige als Farbstoffe zugelassene Substanzen sind chemisch mit Vitaminen oder sonstigen Lebensmittelinhaltsstoffen identisch bzw. verwandt. Beispiele sind Riboflavine (E 101), Carotine (E 160a), Lycopin (E 160d) und Anthocyane (E 163) [5, 14].

Aus der Kennzeichnung mit dem Namen oder der E-Nummer des Farbstoffs ist die tatsächlich zugesetzte Menge grundsätzlich nicht ersichtlich [2]. Daher kann allein aus der Angabe „Riboflavine“, „Carotine“, „Lycopin“, „Anthocyane“ oder der entsprechenden E-Nummer keine quantitative Aussage über den Beitrag des Lebensmittels zur Mikronährstoffzufuhr (Aufnahme von Vitaminen, Mineralstoffen und Spurenelementen) abgeleitet werden.

Die E-Nummer kennzeichnet einen zugelassenen Lebensmittelzusatzstoff und dessen rechtlich definierte Identität. Sie ist kein Nachweis eines ernährungsphysiologischen Nutzens des Lebensmittels [1, 2].

Fazit

Lebensmittelfarbstoffe sind technologisch eingesetzte Zusatzstoffe, deren Zulassung und Verwendung in der Europäischen Union substanz- und lebensmittelkategoriespezifisch geregelt sind. Sie dürfen nur eingesetzt werden, wenn ihre vorgesehene Verwendung wissenschaftlich als sicher bewertet wurde, technologisch begründet ist und Verbraucher nicht täuscht [1, 4].

Eine starre Einteilung in natürliche und synthetische Farbstoffe ist für die gesundheitliche Bewertung ungeeignet. Herstellungsverfahren können Extraktion, Fermentation, thermische Behandlung, chemische Modifikation oder chemische Synthese umfassen. Entscheidend sind die konkrete Identität, Reinheit, Dosis, Exposition und individuelle Empfindlichkeit [4, 14].

Für bestimmte synthetische Farbstoffe bestehen Hinweise auf geringe und heterogene Effekte auf Aktivität und Aufmerksamkeit bei einer empfindlichen Untergruppe von Kindern. Eine Verursachung von ADHS ist nicht belegt [6-8].

IgE-vermittelte allergische Reaktionen sind insbesondere für Karmin dokumentiert [9, 11]. Für Tartrazin ist eine generelle Auslösung oder Verschlechterung von Asthma nicht belegt [10].

Genotoxische und kanzerogene Risiken können nicht für Lebensmittelfarbstoffe als Stoffgruppe beurteilt werden, sondern erfordern eine substanzspezifische Bewertung [4]. Bei Titandioxid (E 171) konnte ein genotoxisches Risiko nicht ausgeschlossen werden; seine Zulassung als Lebensmittelfarbstoff wurde deshalb in der Europäischen Union aufgehoben [12, 13].

Literatur

  1. Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union: Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über Lebensmittelzusatzstoffe. Konsolidierte Fassung vom 18. Februar 2026. EUR-Lex
  2. Europäisches Parlament, Rat der Europäischen Union: Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1924/2006 und (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinie 87/250/EWG der Kommission, der Richtlinie 90/496/EWG des Rates, der Richtlinie 1999/10/EG der Kommission, der Richtlinie 2000/13/EG des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 2002/67/EG und 2008/5/EG der Kommission und der Verordnung (EG) Nr. 608/2004 der Kommission. Konsolidierte Fassung vom 1. April 2025. EUR-Lex
  3. European Commission services: Guidance notes on the classification of food extracts with colouring properties. Version 1. 29 November 2013. Guidance notes
  4. EFSA Panel on Food Additives and Flavourings (FAF): Guidance on the scientific data requirements for an application for authorisation of a food additive submitted under Regulation (EC) No 1331/2008. EFSA J. 2026;24(1):e9778. doi:10.2903/j.efsa.2026.9778
  5. Silva MM, Reboredo FH, Lidon FC: Food Colour Additives: A Synoptical Overview on Their Chemical Properties, Applications in Food Products, and Health Side Effects. Foods. 2022;11(3):379. doi:10.3390/foods11030379
  6. Nigg JT, Lewis K, Edinger T, Falk M: Meta-analysis of attention-deficit/hyperactivity disorder or attention-deficit/hyperactivity disorder symptoms, restriction diet, and synthetic food color additives. J Am Acad Child Adolesc Psychiatry. 2012;51(1):86-97.e8. doi:10.1016/j.jaac.2011.10.015
  7. Miller MD, Steinmaus C, Golub MS, Castorina R, Thilakartne R, Bradman A, Marty MA: Potential impacts of synthetic food dyes on activity and attention in children: a review of the human and animal evidence. Environ Health. 2022;21(1):45. doi:10.1186/s12940-022-00849-9
  8. McCann D, Barrett A, Cooper A, et al.: Food additives and hyperactive behaviour in 3-year-old and 8/9-year-old children in the community: a randomised, double-blinded, placebo-controlled trial. Lancet. 2007;370(9598):1560-1567. doi:10.1016/S0140-6736(07)61306-3
  9. Feketea G, Tsabouri S: Common food colorants and allergic reactions in children: Myth or reality? Food Chem. 2017;230:578-588. doi:10.1016/j.foodchem.2017.03.043
  10. Ardern K: Tartrazine exclusion for allergic asthma. Cochrane Database Syst Rev. 2001;(4):CD000460. doi:10.1002/14651858.CD000460
  11. Hamasaki M, Sakai T, Hatano Y: Cochineal allergy confirmed by specific IgE testing: Review of diagnostic sensitivity. J Dermatol. 2025;52(6):e553-e554. doi:10.1111/1346-8138.17674
  12. EFSA Panel on Food Additives and Flavourings (FAF): Safety assessment of titanium dioxide (E171) as a food additive. EFSA J. 2021;19(5):e6585. doi:10.2903/j.efsa.2021.6585
  13. Europäische Kommission: Verordnung (EU) 2022/63 der Kommission vom 14. Januar 2022 zur Änderung der Anhänge II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich des Lebensmittelzusatzstoffs Titandioxid (E 171). EUR-Lex
  14. Europäische Kommission: Verordnung (EU) Nr. 231/2012 der Kommission vom 9. März 2012 mit Spezifikationen für die in den Anhängen II und III der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates aufgeführten Lebensmittelzusatzstoffe. Konsolidierte Fassung vom 9. Mai 2026. EUR-Lex