Begleitperson bei der Geburt: Wer darf mit in den Kreißsaal?

Für viele Gebärende ist es psychologisch und emotional von großer Bedeutung, während der Geburt eine vertraute Person an ihrer Seite zu haben. Das kann Sicherheit, Unterstützung und Nähe vermitteln. Aus medizinischer Sicht darf diese psychosoziale Unterstützung nicht unterschätzt werden. Studien zeigen: Frauen mit kontinuierlicher Begleitung benötigen weniger Schmerzmittel, erleben häufiger eine spontane vaginale Geburt, eine kürzere Geburtsdauer, weniger medizinische Eingriffe und sind deutlich zufriedener [1, 2].

Die WHO (Weltgesundheitsorganisation) hebt hervor, dass jede Frau die Möglichkeit haben sollte, während der Geburt von einer Person ihres Vertrauens begleitet zu werden, um die Qualität der Versorgung und subjektive Erfahrung zu verbessern [1].

Rechtlicher Rahmen und praktische Umsetzung (Deutschland)

Grundsätzlich hat die Gebärende das Recht, eine Begleitperson zu wählen, sofern dies medizinisch und hygienisch möglich ist. Kliniken können allerdings durch das Hausrecht organisatorische Regelungen (Anzahl, Zutritt, Wechsel) festlegen.

In der Praxis gilt oft:

  • Eine Begleitperson (z. B. Partner) wird zugelassen.
  • Ein Wechsel der Begleitperson während der Geburt ist meist nicht erlaubt oder nur nach Rücksprache möglich.
  • Kinder dürfen in der Regel nicht mit in den Kreißsaal.
  • Bei geplanter Kaiserschnittentbindung ist die Begleitung bis zum OP-Saal möglich, im OP selbst abhängig von den Gegebenheiten.
  • In besonderen Situationen (z. B. bei Infektionsgeschehen) kann der Zutritt zeitlich oder inhaltlich eingeschränkt werden – diese Regelungen müssen verhältnismäßig, begründet und transparent sein.

Fazit

Die Begleitung durch eine vertraute Person ist aus medizinischer, psychologischer und emotionaler Sicht wertvoll. Die Evidenz stützt den positiven Effekt auf Geburtsverlauf und Zufriedenheit. Kliniken sollten daher grundsätzlich die Anwesenheit einer Begleitperson ermöglichen und begleitende Regelwerke entwickeln, die sowohl die Bedürfnisse der Gebärenden beachten als auch hygienische und organisatorische Anforderungen erfüllen.

Literatur

  1. World Health Organization (WHO): Companion of choice during labour and childbirth for improved quality of care. 2020. www.who.int/publications/i/item/WHO-SRH-20.13
  2. Bohren MA, Hofmeyr GJ, Sakala C, Fukuzawa RK, Cuthbert A: Continuous support for women during childbirth. Cochrane Database of Systematic Reviews. 2017;(7): CD003766. doi: 10.1002/14651858.CD003766.pub6.
  3. Bohren MA, Hazfiarini A, Vazquez Corona M, Colomar M, De Mucio B, Tunçalp Ö et al.: From global recommendations to (in)action: A scoping review of the coverage of companion of choice for women during labour and birth. PLOS Global Public Health. 2023;3(2): e0001476. doi: 10.1371/journal.pgph.0001476.
  4. Barmer Krankenkasse: Väter im Kreißsaal – was erlaubt ist und was nicht. www.barmer.de/gesundheit-verstehen/familie/schwangerschaft/geburt/vaeter-im-kreisssaal-1055922