Schwangerschaftskonfliktberatung

Definition und rechtlicher Stellenwert

Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist die gesetzlich vorgeschriebene Beratung einer Schwangeren vor einem Schwangerschaftsabbruch nach der Beratungsregelung gemäß § 218a Abs. 1 in Verbindung mit § 219 StGB und §§ 5-7 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG). Sie ist von der ärztlichen Aufklärung und Beratung vor Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs abzugrenzen [B1-B4].

Die Schwangerschaftskonfliktberatung ist nach § 5 SchKG ergebnisoffen zu führen und geht von der Verantwortung der Schwangeren aus. Sie soll ermutigen und Verständnis wecken, nicht belehren oder bevormunden. Gleichzeitig definiert der Gesetzgeber den Schutz des ungeborenen Lebens als gesetzlichen Beratungsauftrag. Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft dürfen nicht erzwungen werden [B2, B3].

Die aktuelle S3-Leitlinie „Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon (ersten Drittel der Schwangerschaft)“ betont darüber hinaus die Bedeutung einer informierten und selbstbestimmten Entscheidungsfindung auf der Grundlage verlässlicher evidenzbasierter Informationen sowie einer respektvollen und nicht wertenden Kommunikation [LL1].

Voraussetzungen bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung

Nach § 218a Abs. 1 StGB ist der Tatbestand des § 218 StGB nicht verwirklicht, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind [B1]:

  • Die Schwangere verlangt den Schwangerschaftsabbruch.
  • Sie weist durch eine Beratungsbescheinigung nach, dass sie sich mindestens drei Tage vor dem Eingriff beraten lassen hat.
  • Der Schwangerschaftsabbruch wird von einem Arzt vorgenommen.
  • Seit der Empfängnis sind nicht mehr als zwölf Wochen vergangen. Dies entspricht klinisch ungefähr 14 Schwangerschaftswochen, gerechnet ab dem ersten Tag der letzten Menstruation (Monatsblutung).

Der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, darf die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB nicht selbst vorgenommen haben [B3, B4].

Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung

Die Beratung nach § 219 StGB muss durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle erfolgen. Eine ratsuchende Schwangere ist unverzüglich zu beraten. Gegenüber der beratenden Person kann sie auf Wunsch anonym bleiben [B2, B3].

Nach Abschluss der Beratung muss die Beratungsstelle eine mit dem Namen der Schwangeren und dem Datum des letzten Beratungsgesprächs versehene Beratungsbescheinigung ausstellen. Hält die beratende Person eine Fortsetzung des Gesprächs für notwendig, soll diese unverzüglich erfolgen. Die Ausstellung der Beratungsbescheinigung darf jedoch nicht verweigert werden, wenn dadurch die Einhaltung der gesetzlichen Frist nach § 218a Abs. 1 StGB unmöglich werden könnte [B2, B3].

Soweit erforderlich, können im Einvernehmen mit der Schwangeren weitere Fachkräfte sowie andere Personen, insbesondere der Erzeuger oder nahe Angehörige, hinzugezogen werden. Die Beratung ist für die Schwangere und die nach § 6 Abs. 3 Nr. 3 SchKG hinzugezogenen Personen unentgeltlich [B2].

Inhalte der Schwangerschaftskonfliktberatung

Die Schwangerschaftskonfliktberatung soll sich an der individuellen Konfliktlage sowie am konkreten Informations- und Unterstützungsbedarf orientieren. Nach § 5 SchKG umfasst sie insbesondere [B2]:

  • das Eintreten in eine Konfliktberatung;
  • die nach der Sachlage erforderlichen medizinischen, sozialen und juristischen Informationen;
  • die Darlegung der Rechtsansprüche von Mutter und Kind;
  • die Darstellung praktischer Hilfen, die insbesondere die Fortsetzung der Schwangerschaft und die Lebenssituation von Mutter und Kind erleichtern können;
  • das Angebot zur Unterstützung bei der Geltendmachung von Ansprüchen;
  • Unterstützung bei der Wohnungssuche;
  • Unterstützung bei der Suche nach Betreuungsmöglichkeiten für das Kind;
  • Unterstützung bei der Fortsetzung einer Ausbildung;
  • das Angebot einer Nachbetreuung;
  • auf Wunsch Informationen über Möglichkeiten zur Vermeidung weiterer ungewollter Schwangerschaften.

Von der Schwangeren wird gesetzlich erwartet, dass sie die Gründe mitteilt, aus denen sie einen Schwangerschaftsabbruch erwägt. Der Beratungscharakter schließt jedoch ausdrücklich aus, dass die Gesprächs- und Mitwirkungsbereitschaft erzwungen wird [B2].

Für eine informierte Entscheidungsfindung sind verlässliche und verständliche Informationen, Orientierung im Versorgungssystem, psychosoziale Unterstützung (Unterstützung bei seelischen und sozialen Belastungen) und eine bedarfsgerechte interdisziplinäre Zusammenarbeit relevant. Eine qualitative deutsche ELSA-Studie mit 25 Beratungsfachkräften identifizierte insbesondere Informationsbarrieren, unzureichend verfügbare Sprachmittlung, soziale Ungleichheiten und eine teilweise nur informell organisierte Zusammenarbeit zwischen psychosozialer Beratung und medizinischer Versorgung als strukturelle Herausforderungen [1].

Eine weitere qualitative deutsche Untersuchung zu den Informations- und Unterstützungsbedürfnissen von Frauen vor einem geplanten Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung zeigte insbesondere hinsichtlich der Abbruchmethoden, der Versorgungspfade und der Organisation des Zugangs relevante Informationsdefizite. Aufgrund des qualitativen Designs sind die Ergebnisse nicht als Prävalenzangaben zu interpretieren [3].

Abgrenzung zur ärztlichen Aufklärung vor dem Schwangerschaftsabbruch

Die gesetzliche Schwangerschaftskonfliktberatung ersetzt nicht die ärztliche Beratung und Aufklärung vor Durchführung des Schwangerschaftsabbruchs.

Nach § 218c StGB muss der Arzt, der den Schwangerschaftsabbruch durchführt, der Schwangeren Gelegenheit geben, die Gründe für ihr Verlangen nach einem Schwangerschaftsabbruch darzulegen. Darüber hinaus muss er sie insbesondere über Bedeutung und Ablauf des Eingriffs, mögliche Folgen und Risiken sowie mögliche physische und psychische Auswirkungen ärztlich beraten [B4].

Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung sowie bei kriminologischer Indikation muss sich der Arzt vor dem Eingriff aufgrund einer ärztlichen Untersuchung von der Dauer der Schwangerschaft überzeugt haben [B4].

Die aktuelle S3-Leitlinie empfiehlt, Nutzen, Risiken, Folgen und praktische Unterschiede der verfügbaren Methoden evidenzbasiert und verständlich darzustellen und bei der Methodenwahl neben medizinischen Voraussetzungen und Schwangerschaftsalter insbesondere die Präferenzen und individuelle Lebenssituation der Schwangeren zu berücksichtigen [LL1].

Medizinische Indikation (medizinischer Grund für den Schwangerschaftsabbruch)

Ein Schwangerschaftsabbruch aufgrund medizinischer Indikation ist von der Beratungsregelung nach § 218a Abs. 1 StGB zu unterscheiden.

Nach § 218a Abs. 2 StGB ist ein mit Einwilligung der Schwangeren von einem Arzt vorgenommener Schwangerschaftsabbruch nicht rechtswidrig, wenn er nach ärztlicher Erkenntnis unter Berücksichtigung der gegenwärtigen und zukünftigen Lebensverhältnisse der Schwangeren erforderlich ist, um eine Gefahr für ihr Leben oder die Gefahr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung ihres körperlichen oder seelischen Gesundheitszustandes abzuwenden, und diese Gefahr nicht auf eine andere für sie zumutbare Weise abgewendet werden kann [B1].

Eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB und die entsprechende Beratungsbescheinigung sind bei medizinischer Indikation keine Voraussetzungen. Die medizinische Indikation muss jedoch von einem Arzt schriftlich festgestellt werden, der den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst durchführt [B5].

Besondere gesetzliche Beratungs- und Bedenkzeitregelungen gelten nach § 2a SchKG insbesondere im Zusammenhang mit pränataldiagnostischen Befunden (Befunden aus Untersuchungen vor der Geburt). Sprechen nach pränataldiagnostischen Maßnahmen dringende Gründe für die Annahme einer körperlichen oder geistigen Gesundheitsschädigung des Kindes, muss der Arzt, der der Schwangeren die Diagnose mitteilt, sie spätestens innerhalb von drei Tagen nach Mitteilung der Diagnose über die medizinischen und psychosozialen Aspekte beraten. Die Beratung muss allgemein verständlich und ergebnisoffen erfolgen [B6].

Vor der schriftlichen Feststellung einer medizinischen Indikation muss der feststellende Arzt die Schwangere über die medizinischen und psychischen Aspekte eines Schwangerschaftsabbruchs sowie über den Anspruch auf weiterführende psychosoziale Beratung informieren. Die schriftliche Feststellung darf grundsätzlich nicht vor Ablauf von drei Tagen nach Mitteilung der pränataldiagnostischen Diagnose beziehungsweise nach der entsprechenden Beratung erfolgen. Dies gilt nicht, wenn der Schwangerschaftsabbruch zur Abwendung einer gegenwärtigen erheblichen Gefahr für Leib oder Leben der Schwangeren erforderlich ist [B6].

Kriminologische Indikation

Nach § 218a Abs. 3 StGB gelten die Voraussetzungen für einen rechtmäßigen Schwangerschaftsabbruch auch als erfüllt, wenn nach ärztlicher Erkenntnis an der Schwangeren eine rechtswidrige Tat nach den §§ 176-178 StGB begangen worden ist, dringende Gründe für die Annahme bestehen, dass die Schwangerschaft auf dieser Tat beruht, und seit der Empfängnis nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sind [B1].

Eine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB ist bei kriminologischer Indikation nicht vorgeschrieben. Die schriftliche Feststellung der Indikation muss von einem Arzt vorgenommen werden, der den Schwangerschaftsabbruch nicht selbst durchführt [B5].

Evidenzbasierte Kommunikation und informierte Entscheidung

Eine informierte Entscheidung setzt mehr voraus als die bloße Vermittlung medizinischer Fakten. Nach aktuellen deutschen Untersuchungen sind verlässliche Informationen, Orientierung innerhalb des Versorgungssystems, emotionale Unterstützung, ausreichende Kommunikationsmöglichkeiten sowie eine funktionierende Zusammenarbeit zwischen Beratungsstellen und medizinischen Einrichtungen wesentliche Rahmenbedingungen einer selbstbestimmten Entscheidung [1, 3].

Für die ärztliche Versorgung ergeben sich daraus insbesondere folgende Anforderungen [1, 3, LL1]:

  • rechtliche und medizinische Abläufe frühzeitig und eindeutig erklären;
  • Schwangerschaftskonfliktberatung und ärztliche Aufklärung klar voneinander abgrenzen;
  • verlässliche und evidenzbasierte Informationen zu den verfügbaren Abbruchmethoden vermitteln;
  • Nutzen, Risiken, Folgen und praktische Unterschiede der Verfahren verständlich darstellen;
  • Präferenzen und individuelle Lebenssituation der Schwangeren berücksichtigen;
  • unnötige Verzögerungen durch unvollständige oder widersprüchliche Informationen vermeiden;
  • eine respektvolle und nicht stigmatisierende Kommunikation gewährleisten;
  • bei Sprachbarrieren nach Möglichkeit qualifizierte Sprachmittlung einsetzen;
  • bei psychosozialem Unterstützungsbedarf gezielt weiterführende Hilfen vermitteln.

Freiwilligkeit der Entscheidung und psychosoziale Risikokonstellationen

Die Entscheidung für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch muss von der Schwangeren selbst getroffen werden. Bei Hinweisen auf äußeren Druck, Gewalt in der Partnerschaft, Abhängigkeit oder fehlende Entscheidungsfreiheit sollte ein vertrauliches Gespräch ohne begleitende Personen ermöglicht und ein zusätzlicher psychosozialer Unterstützungsbedarf geprüft werden [4, LL1].

Eine aktuelle qualitative deutsche Interviewstudie untersuchte Risiko- und Schutzfaktoren für den psychosozialen Verlauf nach einem induzierten Schwangerschaftsabbruch (medizinisch herbeigeführten Schwangerschaftsabbruch). Die Ergebnisse weisen insbesondere auf die Bedeutung sozialer Unterstützung als möglichen Schutzfaktor sowie auf vorbestehende psychosoziale Belastungen, Stigmatisierung, Entscheidungsunsicherheit und Gewalt in der Partnerschaft als relevante Risikokonstellationen hin. Wegen des qualitativen Studiendesigns dürfen daraus weder Prävalenzangaben noch gesicherte kausale Zusammenhänge abgeleitet werden [4].

Psychische Folgen und Entscheidungszufriedenheit

Eine evidenzbasierte Beratung sollte weder einen zwangsläufig günstigen noch einen zwangsläufig ungünstigen psychischen Verlauf nach einem Schwangerschaftsabbruch suggerieren. Psychische Reaktionen unterscheiden sich individuell und werden wesentlich durch die psychosoziale Ausgangslage, vorbestehende psychische Erkrankungen, Entscheidungsunsicherheit, soziale Unterstützung, Stigmatisierung und weitere Kontextfaktoren beeinflusst [4, 6, 7].

In einer prospektiven Analyse der US-amerikanischen Turnaway Study wurden 667 Frauen über fünf Jahre nach einem Schwangerschaftsabbruch untersucht. Es fand sich kein Hinweis auf eine im Zeitverlauf zunehmende Häufigkeit negativer Emotionen oder eines zunehmenden Bereuens. Die modellierte Wahrscheinlichkeit, den Schwangerschaftsabbruch als richtige Entscheidung einzuschätzen, lag bei 97,5 % zu Beginn und bei 99,0 % nach fünf Jahren. Erleichterung war während des gesamten Beobachtungszeitraums die am häufigsten berichtete Emotion. Größere anfängliche Entscheidungsschwierigkeiten und wahrgenommene Stigmatisierung waren mit ungünstigeren emotionalen Bewertungen assoziiert [6]. Aufgrund des US-amerikanischen Versorgungskontexts ist die Übertragbarkeit auf Deutschland eingeschränkt.

Eine aktuelle Übersichtsarbeit zur psychischen Gesundheit nach Schwangerschaftsabbruch kommt auf Grundlage der methodisch robusteren neueren Evidenz zu dem Ergebnis, dass die verfügbaren Daten keinen Beleg dafür liefern, dass ein Schwangerschaftsabbruch per se langfristige psychische Erkrankungen verursacht. Die individuelle psychische Ausgangssituation sowie soziale und rechtliche Kontextfaktoren sind für die Interpretation der beobachteten Zusammenhänge wesentlich [7].

Bei bestehender psychischer Erkrankung, erheblicher Ambivalenz, Traumatisierung, Gewaltbelastung oder ausgeprägter psychosozialer Krise sollte unabhängig von der letztendlichen Entscheidung weiterführende psychosoziale beziehungsweise psychiatrisch-psychotherapeutische Unterstützung angeboten werden [4, LL1].

Zugangsbarrieren in Deutschland

Aktuelle Daten der deutschen ELSA-Studie dokumentieren relevante Barrieren beim Zugang zur medizinischen Versorgung für einen Schwangerschaftsabbruch. Die veröffentlichte Analyse basiert auf einer Online-Querschnittsbefragung von 594 Frauen mit Schwangerschaftsabbruch in Deutschland. 80,1 % berichteten mindestens eine Zugangsbarriere, 65,5 % mehr als zwei Barrieren und 40,5 % mindestens drei Barrieren. Zu den untersuchten Problemen gehörten unter anderem eingeschränkte räumliche Erreichbarkeit, Schwierigkeiten beim Zugang zu Informationen, organisatorische Hindernisse, Kosten sowie Geheimhaltungs- und Stigmatisierungsprobleme [2].

Die Ergebnisse zeigen die Bedeutung einer ärztlichen Lotsenfunktion. Eine zeitnahe Vermittlung an eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle und bei bestehender Entscheidung zum Schwangerschaftsabbruch an eine geeignete medizinische Einrichtung kann dazu beitragen, vermeidbare Verzögerungen zu reduzieren [1, 2].

Gesetzliche Drei-Tage-Regelung und internationale Evidenz

Nach deutschem Recht muss bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung die Schwangerschaftskonfliktberatung mindestens drei Tage vor dem Eingriff erfolgt sein [B1]. Diese gesetzliche Voraussetzung ist unabhängig von der Bewertung entsprechender Wartezeitregelungen in internationalen Leitlinien verbindlich.

Eine systematische Evidenzsynthese zu gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten vor einem Schwangerschaftsabbruch fand Hinweise darauf, dass solche Regelungen den Zugang zur Versorgung verzögern und zusätzliche organisatorische oder finanzielle Belastungen verursachen können. Die zugrunde liegende Evidenz stammt überwiegend aus spezifischen internationalen, insbesondere US-amerikanischen Versorgungskontexten und ist deshalb nicht ohne Weiteres auf Deutschland übertragbar [5].

Die WHO empfiehlt in ihrer internationalen Leitlinie keine gesetzlich vorgeschriebenen Wartezeiten als Voraussetzung für einen Schwangerschaftsabbruch [LL2]. Diese Empfehlung verändert die geltende deutsche Rechtslage nicht; die Drei-Tage-Regelung nach § 218a Abs. 1 StGB ist in Deutschland weiterhin einzuhalten [B1].

Praktisches Vorgehen für den Arzt

  • Schwangerschaft und Schwangerschaftsalter sichern – Schwangerschaft bestätigen und Schwangerschaftsdauer entsprechend der klinischen Situation bestimmen [B1, B4, LL1].
  • Rechtlichen Zugangsweg klären – Beratungsregelung, medizinische oder kriminologische Indikation voneinander unterscheiden [B1, B5].
  • Entscheidungssituation erfassen – klären, ob bereits eine Entscheidung getroffen wurde oder zusätzlicher Entscheidungs- und Beratungsbedarf besteht [1, 3, LL1].
  • Bei Beratungsregelung unverzüglich an eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verweisen – gleichzeitig die gesetzliche Drei-Tage-Regelung und die Zwölf-Wochen-Frist seit Empfängnis erläutern [B1-B3].
  • Keine Offenlegung persönlicher Gründe erzwingen – die gesetzlich erwartete Mitteilung der Gründe darf nicht durch erzwungene Gesprächs- oder Mitwirkungsbereitschaft durchgesetzt werden [B2].
  • Begleitpersonen nur entsprechend dem Wunsch der Schwangeren einbeziehen – insbesondere bei möglichem äußeren Druck sollte ein vertrauliches Einzelgespräch ermöglicht werden [B2, 4].
  • Ärztliche Aufklärung durchführen – Ablauf, Folgen, Risiken sowie mögliche physische und psychische Auswirkungen des Schwangerschaftsabbruchs verständlich erläutern [B4, LL1].
  • Methodenwahl evidenzbasiert unterstützen – medizinische Voraussetzungen, Schwangerschaftsalter, Nutzen und Risiken sowie Präferenzen der Schwangeren berücksichtigen [LL1].
  • Zugangsbarrieren minimieren – bei bestehender Entscheidung frühzeitig geeignete medizinische Versorgungsmöglichkeiten vermitteln [1-3].
  • Psychosoziale Belastungen erkennen – insbesondere auf Gewalt, erheblichen äußeren Druck, psychische Vorerkrankungen, Traumatisierung und ausgeprägte Entscheidungsunsicherheit achten [4, 7].
  • Nachsorge anbieten – bedarfsgerechte medizinische und psychosoziale Nachbetreuung sowie auf Wunsch Beratung zur Kontrazeption (Empfängnisverhütung) anbieten [B2, LL1].

Resümee

Die Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB und §§ 5-7 SchKG ist ein gesetzlich definiertes Verfahren und von der ärztlichen Beratung und Aufklärung vor dem Schwangerschaftsabbruch klar zu unterscheiden. Bei einem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung sind eine Beratung durch eine anerkannte Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle, die Beratungsbescheinigung und ein Mindestabstand von drei Tagen zwischen Beratung und Eingriff gesetzliche Voraussetzungen. Seit der Empfängnis dürfen nicht mehr als zwölf Wochen vergangen sein [B1-B4].

Medizinische und kriminologische Indikationen unterliegen anderen gesetzlichen Voraussetzungen und erfordern keine Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 219 StGB. Bei der medizinischen Indikation bestehen insbesondere im Zusammenhang mit pränataldiagnostischen Befunden zusätzliche Beratungs- und Bedenkzeitregelungen nach § 2a SchKG [B1, B5, B6].

Für die ärztliche Versorgung sind eine frühzeitige Orientierung, evidenzbasierte Information, transparente Darstellung der gesetzlichen Abläufe und eine respektvolle, nicht stigmatisierende Kommunikation entscheidend. Aktuelle deutsche Versorgungsdaten belegen relevante Informations-, Organisations- und Zugangsbarrieren [1-3]. Die derzeit verfügbare Evidenz rechtfertigt keine pauschale Annahme, ein Schwangerschaftsabbruch verursache per se langfristige psychische Erkrankungen; psychosoziale Risikofaktoren und der individuelle Unterstützungsbedarf müssen differenziert beurteilt werden [4, 6, 7].

Literatur

  1. Böhm M, Baer J, Kubitza E et al.: Rahmenbedingungen informierter Entscheidungen und interdisziplinärer Zusammenarbeit in der Versorgung von Schwangerschaftsabbrüchen – Perspektiven von Beratungsfachkräften. Bundesgesundheitsbl 2026;69:417-425. doi:10.1007/s00103-026-04209-7 [1]
  2. Hahn D, Torenz R, Thonke I et al.: Zugangsbarrieren zur Schwangerschaftsabbruchversorgung: Eine Analyse aus der Perspektive ungewollt Schwangerer – Erkenntnisse aus der Studie „Erfahrungen und Lebenslagen ungewollt Schwangerer. Angebote der Beratung und Versorgung (ELSA)“. Bundesgesundheitsbl 2025;68:28-37. doi:10.1007/s00103-024-03987-2 [2]
  3. Jeltsch C, Berger-Höger B: Informations- und Unterstützungsbedarfe von Frauen bei geplantem Schwangerschaftsabbruch nach Beratungsregelung in Deutschland – eine qualitative Studie. Z Evid Fortbild Qual Gesundhwes 2024;190-191:44-52. doi:10.1016/j.zefq.2024.09.001 [3]
  4. Stünkel J, Tomczyk S: The interplay of risk and protective factors for psychosocial outcome in women after induced abortion – an interview study from Germany. BMC Womens Health 2026;26:365. doi:10.1186/s12905-026-04668-9 [4]
  5. de Londras F, Cleeve A, Rodriguez MI et al.: The impact of mandatory waiting periods on abortion-related outcomes: a synthesis of legal and health evidence. BMC Public Health 2022;22:1232. doi:10.1186/s12889-022-13620-z [5]
  6. Rocca CH, Samari G, Foster DG et al.: Emotions and decision rightness over five years following an abortion: An examination of decision difficulty and abortion stigma. Soc Sci Med 2020;248:112704. doi:10.1016/j.socscimed.2019.112704 [6]
  7. Masten M, Campbell O, Horvath S et al.: Abortion and Mental Health and Wellbeing: A Contemporary Review of the Literature. Curr Psychiatry Rep 2024;26:877-884. doi:10.1007/s11920-024-01557-6 [7]

Leitlinien, Referenzwerte und Protokolle

  1. S3-Leitlinie: Schwangerschaftsabbruch im ersten Trimenon. (AWMF-Registernummer 015-094) August 2026. Version 2.1, Stand 01.02.2026, veröffentlicht am 20.08.2026, gültig bis 31.01.2031. Langfassung [LL1]
  2. World Health Organization: Abortion care guideline, second edition. Geneva: World Health Organization; 2025. Guideline-Seite. Langfassung [LL2]

Behördliche und regulatorische Quellen

  1. Strafgesetzbuch (StGB): § 218a – Straflosigkeit des Schwangerschaftsabbruchs [B1]
  2. Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG): § 5 – Inhalt der Schwangerschaftskonfliktberatung, § 6 – Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung und § 7 – Beratungsbescheinigung [B2]
  3. Strafgesetzbuch (StGB): § 219 – Beratung der Schwangeren in einer Not- und Konfliktlage [B3]
  4. Strafgesetzbuch (StGB): § 218c – Ärztliche Pflichtverletzung bei einem Schwangerschaftsabbruch [B4]
  5. Strafgesetzbuch (StGB): § 218b – Schwangerschaftsabbruch ohne ärztliche Feststellung; unrichtige ärztliche Feststellung [B5]
  6. Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz – SchKG): § 2a – Aufklärung und Beratung in besonderen Fällen [B6]