Doping im Sport – Grundlagen

Doping im Sport ist kein ausschließlich pharmakologischer oder medizinischer Begriff, sondern ein durch das internationale und nationale Anti-Doping-Regelwerk definierter sportrechtlicher Tatbestand. Ein Verstoß kann durch den Nachweis einer verbotenen Substanz entstehen, aber ebenso durch Anwendung, Besitz, Handel, Verabreichung, unzulässige Einflussnahme auf das Dopingkontrollverfahren, Meldepflichtverstöße, Tatbeteiligung oder andere im Regelwerk festgelegte Handlungen. Ein positiver Laborbefund ist deshalb nur eine von mehreren möglichen Grundlagen eines Anti-Doping-Verfahrens [LL1, LL2].

Das internationale Anti-Doping-System verfolgt insbesondere den Schutz der Gesundheit der Sportler, die Wahrung von Fairness und Chancengleichheit, den Schutz der Integrität sportlicher Wettbewerbe sowie die Harmonisierung der Anti-Doping-Regeln über Sportarten und Staaten hinweg. Die sportrechtliche Einordnung einer Substanz oder Methode ist von ihrer medizinischen Nutzen-Risiko-Bewertung zu unterscheiden. Eine therapeutisch etablierte Substanz kann im Sport verboten sein, während eine medizinisch problematische Substanz nicht zwingend auf der Verbotsliste stehen muss [LL1, LL2].

Die substanzspezifischen Wirkungen, gesundheitlichen Folgen sowie die klinische Diagnostik und Behandlung bei anabol-androgenen Steroiden und weiteren leistungs- oder körperbildverändernden Substanzen werden im gesonderten Fachartikel „Doping – Anabolika“ behandelt. Der vorliegende Grundlagenartikel konzentriert sich auf das Anti-Doping-Regelwerk, die Verbotsliste, Dopingkontrollen, Laboranalytik, das Ergebnismanagement, den Biologischen Athletenpass (ABP), medizinische Ausnahmegenehmigungen, die ärztliche Verantwortung und die Prävention.

Definition

Nach dem World Anti-Doping Code liegt Doping vor, wenn mindestens einer der in Artikel 2 definierten Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen erfüllt ist. Doping ist daher nicht gleichbedeutend mit jeder pharmakologischen Leistungsbeeinflussung, jedem gesundheitsschädlichen Arzneimittelgebrauch oder jedem Gebrauch eines Nahrungsergänzungsmittels [LL1, LL2].

Eine Substanz kann leistungsrelevante Wirkungen besitzen, ohne verboten zu sein. Umgekehrt kann eine verbotene Substanz ohne leistungssteigernde Absicht, aufgrund einer medizinischen Behandlung oder infolge einer Produktkontamination nachgewiesen werden. Für die Feststellung bestimmter Anti-Doping-Regelverstöße ist eine Absicht zur Leistungssteigerung nicht erforderlich.

Vom sportrechtlichen Doping abzugrenzen ist der nicht medizinisch indizierte Gebrauch von „performance and image enhancing drugs“ außerhalb eines verbindlichen Anti-Doping-Regelwerks. Dies betrifft insbesondere Anwendungen im Freizeit-, Fitness- und Bodybuildingbereich. Ein solcher Gebrauch kann erhebliche gesundheitliche und strafrechtliche Folgen besitzen, erfüllt jedoch nicht allein deshalb einen sportrechtlichen Dopingtatbestand.

Aufbau des Anti-Doping-Systems

Der World Anti-Doping Code der World Anti-Doping Agency (WADA) bildet das zentrale internationale Regelwerk. Er wird durch verbindliche internationale Standards und technische Dokumente konkretisiert. In Deutschland setzt der Nationale Anti-Doping-Code die wesentlichen Vorgaben des World Anti-Doping Code für den organisierten Sport um [LL1, LL2].

Regelungsebene Funktion Stand im August 2026
World Anti-Doping Code Definition der Anti-Doping-Regelverstöße, Beweisgrundlagen, Zuständigkeiten, Ergebnismanagement- und Sanktionsgrundlagen World Anti-Doping Code 2021 weiterhin gültig
Internationale Standards Verbindliche Vorgaben unter anderem zu Verbotsliste, Dopingkontrollen, Laboranalytik, Ergebnismanagement, medizinischen Ausnahmegenehmigungen, Datenschutz und Prävention Jeweils aktuell geltende Fassung maßgeblich
Technische Dokumente Verbindliche analytische und verfahrensbezogene Detailanforderungen, z. B. Entscheidungsgrenzen, Berichtspflichten und Mindestanalysevorgaben Aktueller WADA-Index maßgeblich
Nationaler Anti-Doping-Code Umsetzung der internationalen Vorgaben im deutschen organisierten Sport NADC21 weiterhin gültig
Nationale Standards Umsetzung und Konkretisierung internationaler Standards durch die Nationale Anti Doping Agentur Deutschland (NADA) Aktuelle Version des jeweiligen Standards maßgeblich
Verbandsregelwerke Verbindliche Implementierung in den jeweiligen Sportverbänden und Ligen Sportart- und verbandsspezifisch zu prüfen
Anti-Doping-Gesetz Staatliches Strafrecht für bestimmte Dopinghandlungen Parallel zum Sportrecht anwendbar

Der World Anti-Doping Code 2027 und die zugehörigen überarbeiteten internationalen Standards sind bereits verabschiedet, treten jedoch erst am 1. Januar 2027 in Kraft. Bis zum 31. Dezember 2026 bleiben der World Anti-Doping Code 2021, der NADC21 und die gegenwärtig geltenden internationalen und nationalen Standards maßgeblich [LL1-LL3].

Geltungsbereich

Das Anti-Doping-Regelwerk bindet insbesondere Sportler, die aufgrund ihrer Mitgliedschaft, Lizenz, Wettkampfsteilnahme, Testpoolzugehörigkeit oder sonstigen Anerkennung der Verbandsregeln dem jeweiligen Regelwerk unterliegen. Abhängig vom konkreten Regelwerk können auch Ärzte, Trainer, Physiotherapeuten, Betreuer, Funktionäre und weitere Athletenbetreuer erfasst werden [LL1, LL2].

Die Zuständigkeit kann bei einer nationalen Anti-Doping-Organisation, einem internationalen Sportfachverband, einer Major Event Organisation oder einer anderen nach dem World Anti-Doping Code zuständigen Organisation liegen. Vor einer medizinischen Behandlung, einem Antrag auf medizinische Ausnahmegenehmigung oder einer sportrechtlichen Beratung sind daher zu klären:

  • Sportlicher Status: Freizeit-, Kader-, Testpool-, nationaler oder internationaler Sportler.
  • Sportart und Disziplin: einschließlich möglicher sportartspezifischer Verbote.
  • Wettkampfstatus: Zeitpunkt und regelwerksbezogene Definition des Wettkampfzeitraums.
  • Zuständige Anti-Doping-Organisation: NADA, internationaler Sportfachverband oder Veranstalter eines großen Sportwettkampfs.
  • Anwendbares Regelwerk: nationale und internationale Verbandsbestimmungen.

Kriterien für die Aufnahme in die Verbotsliste

Eine Substanz oder Methode kann in die Verbotsliste aufgenommen werden, wenn mindestens zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind:

  • tatsächliches oder potenzielles Potenzial zur Steigerung der sportlichen Leistung,
  • tatsächliches oder potenzielles Gesundheitsrisiko und
  • Verstoß gegen den im World Anti-Doping Code beschriebenen „Spirit of Sport“.

Ferner können Substanzen oder Methoden verboten werden, wenn sie geeignet sind, die Anwendung anderer verbotener Substanzen oder Methoden zu maskieren [LL1, LL4].

Die Aufnahme in die Verbotsliste ist eine normative sportrechtliche Entscheidung. Sie setzt nicht voraus, dass die leistungssteigernde Wirkung durch randomisierte Langzeitstudien abschließend belegt wurde. Umgekehrt wird eine medizinisch riskante Substanz nicht allein wegen ihrer gesundheitlichen Risiken automatisch in die Verbotsliste aufgenommen.

Verbotsliste 2026

Die Verbotsliste wird mindestens jährlich aktualisiert. Seit dem 1. Januar 2026 gilt die Verbotsliste 2026. Für die Bewertung sind nicht nur Wirkstoff und Substanzklasse relevant, sondern gegebenenfalls auch Applikationsweg, Dosis, Konzentrationsgrenze, zeitlicher Abstand zum Wettkampf und ausgeübte Sportart [LL4].

Geltungsbereich Klassen Grundsätzliche Einordnung
Zu allen Zeiten verbotene Substanzen S0-S5 Nicht zugelassene Substanzen, anabole Substanzen, Peptidhormone und Wachstumsfaktoren, Beta-2-Agonisten, Hormon- und Stoffwechsel-Modulatoren sowie Diuretika und Maskierungsmittel
Zu allen Zeiten verbotene Methoden M1-M3 Manipulation von Blut und Blutbestandteilen, chemische und physikalische Manipulation sowie Gen- und Zelldoping
Nur innerhalb des Wettkampfs verbotene Substanzen S6-S9 Stimulanzien, Narkotika, Cannabinoide sowie Glucocorticoide in den jeweils verbotenen Applikationsformen
Nur in bestimmten Sportarten verbotene Substanzen P1 Betablocker in den in der Verbotsliste ausdrücklich genannten Sportarten

Zu den Änderungen der Verbotsliste 2026 gehört die Methode M1.4. Verboten ist die Anwendung von Rückatmungssystemen oder Ausrüstung zur Abgabe von Kohlenmonoxid, sofern diese nicht als diagnostisches Verfahren unter Aufsicht einer medizinischen oder wissenschaftlichen Fachkraft eingesetzt werden [LL4].

Intravenöse Infusionen oder Injektionen von insgesamt mehr als 100 ml innerhalb von zwölf Stunden sind als Methode M2.2 grundsätzlich verboten. Ausgenommen sind rechtmäßige Anwendungen im Rahmen einer Krankenhausbehandlung, eines chirurgischen Eingriffs oder einer klinisch-diagnostischen Untersuchung [LL4].

Die Begriffe „spezifische Substanz“ und „nicht spezifische Substanz“ betreffen primär die sportrechtliche Einordnung und mögliche Sanktionsfolgen. Eine spezifische Substanz ist nicht automatisch medizinisch ungefährlicher und ihr Nachweis ist nicht folgenlos.

Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen

Der World Anti-Doping Code 2021 und der NADC21 unterscheiden elf eigenständige Verstöße gegen Anti-Doping-Bestimmungen [LL1, LL2].

Regelverstoß Kerninhalt
Vorhandensein einer verbotenen Substanz Nachweis einer verbotenen Substanz, ihrer Metaboliten oder Marker in einer Probe des Sportlers
Anwendung oder versuchte Anwendung Anwendung oder versuchte Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode
Umgehung, Weigerung oder Unterlassung Umgehung einer Probenahme sowie ungerechtfertigte Weigerung oder Unterlassung der Probenabgabe
Meldepflicht- und Kontrollversäumnisse Kombination von insgesamt drei Meldepflicht- oder Kontrollversäumnissen innerhalb von zwölf Monaten bei entsprechend verpflichteten Sportlern
Unzulässige Einflussnahme Unzulässige Einflussnahme oder versuchte unzulässige Einflussnahme auf einen Teil des Dopingkontrollverfahrens
Besitz Sportrechtlich unzulässiger Besitz verbotener Substanzen oder Methoden durch Sportler oder Athletenbetreuer
Handel Handel oder versuchter Handel mit verbotenen Substanzen oder Methoden
Verabreichung Verabreichung oder versuchte Verabreichung verbotener Substanzen oder Methoden an einen Sportler
Tatbeteiligung Unterstützung, Förderung, Verschleierung, Beteiligung oder versuchte Beteiligung an einem Anti-Doping-Regelverstoß
Verbotener Umgang Sportrechtlich verbotene Zusammenarbeit mit einer entsprechend gesperrten oder verurteilten Betreuungsperson
Einschüchterung oder Vergeltung Handlungen zur Verhinderung einer Meldung an zuständige Stellen oder Vergeltungsmaßnahmen gegen meldende Personen

Anti-Doping-Verfahren können somit auch ohne positiven analytischen Befund entstehen. Zeugenaussagen, elektronische Kommunikation, Besitzfunde, Lieferdaten, Ermittlungsunterlagen, Geständnisse oder sonstige Beweismittel können für nicht analytische Regelverstöße relevant sein [LL1, LL2, LL7, LL8].

Persönliche Verantwortlichkeit und Strict Liability

Für den Regelverstoß des Vorhandenseins einer verbotenen Substanz gilt das Prinzip der verschuldensunabhängigen persönlichen Verantwortlichkeit. Der Sportler ist grundsätzlich dafür verantwortlich, welche verbotenen Substanzen, Metaboliten oder Marker sich in seiner Probe befinden. Für die Feststellung dieses Regelverstoßes müssen Vorsatz, Verschulden, Fahrlässigkeit oder Kenntnis zunächst nicht nachgewiesen werden [LL1, LL2].

Strict Liability bedeutet jedoch nicht, dass jeder Nachweis automatisch zur gleichen oder zur maximalen Sanktion führt. Für Art und Dauer der Konsequenzen können unter anderem relevant sein:

  • Klassifikation der Substanz oder Methode,
  • Vorsatz und Grad des Verschuldens,
  • nachgewiesene Produktkontamination,
  • Vorliegen einer gültigen medizinischen Ausnahmegenehmigung,
  • Status als geschützte Person oder Freizeitsportler im Sinne des Regelwerks,
  • Gebrauch einer als Substanz mit Missbrauchspotenzial eingeordneten Substanz außerhalb eines leistungsbezogenen sportlichen Kontexts,
  • Mitwirkung an der Aufklärung,
  • erschwerende Umstände und
  • frühere Anti-Doping-Regelverstöße.

Eine ärztliche Verordnung, ein Apothekenbezug, eine Produktwerbung oder die fehlende Kenntnis des Verbotsstatus beseitigen die sportrechtliche Verantwortlichkeit nicht automatisch. Auch die Deklaration eines Arzneimittels auf dem Dopingkontrollformular stellt keine sportrechtliche Genehmigung dar.

Dopingkontrollplanung

Dopingkontrollen sollen risikoadaptiert, zielgerichtet und sowohl innerhalb als auch außerhalb von Wettkämpfen erfolgen. Seit dem 1. April 2026 gilt der überarbeitete International Standard for Testing and Investigations 2026. Die nationale Umsetzung erfolgt insbesondere durch den Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen der NADA, Version 9 [LL5, LL6].

Die Kontrollplanung berücksichtigt insbesondere:

  • Dopingrisiko der Sportart und Disziplin,
  • physiologische Anforderungen und potenziell leistungsrelevante Substanzklassen,
  • Trainings-, Saison- und Wettkampfperioden,
  • Leistungsentwicklung und Rückkehr nach Verletzungen,
  • frühere Kontroll- und Analyseergebnisse,
  • Daten des Biologischen Athletenpasses,
  • Informationen aus Ermittlungen und Hinweisgebersystemen sowie
  • sportartspezifische Mindestanalysevorgaben.

Kontrollen müssen nicht zufällig erfolgen. Zielkontrollen auf Grundlage einer dokumentierten Risikobewertung oder konkreter Informationen sind integraler Bestandteil eines wirksamen Anti-Doping-Programms. Ein vorheriger Anfangsverdacht ist für eine regelkonforme Zielkontrolle nicht zwingend erforderlich [LL5, LL6].

Testpools und Meldepflichten

Sportler bestimmter Testpools müssen Aufenthalts- und Erreichbarkeitsdaten im Anti-Doping Administration and Management System (ADAMS) hinterlegen. Umfang und Detailtiefe richten sich nach Testpoolzugehörigkeit und den nationalen bzw. internationalen Vorgaben [LL2, LL8, LL15].

Für Sportler des Registered Testing Pool ist insbesondere ein tägliches 60-minütiges Testzeitfenster anzugeben. Meldepflichtversäumnisse und versäumte Kontrollen werden nach dem Regelwerk zusammengezählt. Drei entsprechende Versäumnisse innerhalb von zwölf Monaten können einen eigenständigen Anti-Doping-Regelverstoß begründen [LL1, LL2, LL8].

Die Meldepflicht dient der Durchführung unangekündigter Kontrollen außerhalb von Wettkämpfen. Aufgrund des Eingriffs in die Privatsphäre unterliegen Erhebung, Verarbeitung, Zugriff und Weitergabe der Daten den besonderen Vorgaben des International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information [LL15].

Ablauf einer Dopingkontrolle

Phase Wesentliche Inhalte
Benachrichtigung Identifikation des Sportlers, Mitteilung der Auswahl zur Kontrolle sowie Information über Rechte und Pflichten
Begleitung Grundsätzlich kontinuierliche Beobachtung vom Zeitpunkt der Benachrichtigung bis zum Abschluss der Probenahme; Aufschub nur aus regelgebundenen Gründen
Probenahme Gewinnung von Urin-, Blut- oder anderen nach dem Standard zulässigen Proben
Versiegelung Kontrolle der Probenkennnummern und manipulationssichere Versiegelung; abhängig von Probenart und Verfahren Aufteilung in A- und B-Probe
Dokumentation Erfassung unter anderem von Arzneimitteln, Nahrungsergänzungsmitteln, Blutspenden, Infusionen, Transfusionen, Operationen und Einwendungen zum Kontrollablauf
Transport Dokumentierte Überwachungskette, Sicherung von Identität und Integrität sowie Transport unter den vorgeschriebenen Bedingungen
Laboranalyse Analyse der codierten Probe in einem WADA-akkreditierten oder für das betreffende Verfahren von der WADA zugelassenen Labor
Ergebnismanagement Zuordnung des Befundes durch die zuständige Anti-Doping-Organisation und regelgebundene Erstüberprüfung

Das Labor erhält grundsätzlich eine codierte Probe und nicht die Identität des Sportlers. Proben können nach den Vorgaben des World Anti-Doping Code und der internationalen Standards langfristig gelagert und mit weiterentwickelten Methoden erneut analysiert werden [LL1, LL5, LL6, LL9].

Rechte und Pflichten bei der Dopingkontrolle

Zu den wesentlichen Pflichten des Sportlers gehören:

  • unverzügliche Befolgung der Benachrichtigung,
  • Legitimation gegenüber dem Kontrollpersonal,
  • Einhaltung der Vorgaben während der Begleitung,
  • Abgabe einer geeigneten Probe,
  • Vermeidung unzulässiger Einflussnahmen und
  • Mitwirkung an der vollständigen Dokumentation.

Zu den regelgebundenen Rechten gehören insbesondere:

  • Information über den Kontrollablauf,
  • Hinzuziehung eines Vertreters und gegebenenfalls eines Dolmetschers,
  • Beantragung eines zulässigen Aufschubs,
  • Dokumentation eigener Anmerkungen und Einwendungen,
  • angemessene Anpassungen bei Minderjährigen, geschützten Personen oder Sportlern mit Beeinträchtigungen sowie
  • die im Ergebnismanagement vorgesehenen Informations-, Anhörungs- und Überprüfungsrechte.

Einwendungen gegen den Kontrollablauf sollten unmittelbar und präzise auf dem Dopingkontrollformular dokumentiert werden. Eine eigenmächtige Verweigerung oder ein unerlaubtes Verlassen des Kontrollbereichs kann unabhängig von einem späteren Analyseergebnis einen eigenständigen Regelverstoß begründen [LL1, LL2, LL5, LL6].

Laboranalytik

Die Anti-Doping-Analytik verwendet substanz- und methodenspezifische chromatographische, massenspektrometrische, immunologische, hämatologische und molekularbiologische Verfahren. Maßgeblich sind der International Standard for Laboratories sowie die jeweils aktuellen technischen Dokumente und Laborleitlinien der WADA [LL9, LL18].

Abhängig von der Fragestellung werden analysiert:

  • Ausgangssubstanzen,
  • Metaboliten und Langzeitmetaboliten,
  • pharmakologische oder biologische Marker,
  • Isomeren- und Konzentrationsverhältnisse,
  • endogene Steroidprofile,
  • hämatologische Verlaufsparameter,
  • endokrine Biomarker sowie
  • molekulare oder zelluläre Hinweise auf verbotene Methoden.

Bei endogen vorkommenden Substanzen kann die alleinige Konzentrationsmessung unzureichend sein. Ergänzend können individuelle Langzeitprofile, Isotopenverhältnis-Massenspektrometrie, Bestätigungsanalysen oder andere spezialisierte Verfahren erforderlich sein.

Eine negative Probe beweist nicht, dass zu keinem Zeitpunkt eine verbotene Substanz oder Methode angewendet wurde. Die Nachweisbarkeit hängt unter anderem von Substanz, Dosis, Applikationsweg, Metabolismus, Probenmatrix, Probenahmezeitpunkt, Nachweisfenster, Stabilität und analytischem Verfahren ab. Die Berechnung vermeintlich „sicherer“ Nachweis- oder Auswaschzeiten zur Umgehung einer Dopingkontrolle ist keine ärztliche Aufgabe.

Analytische Befunde und Ergebnismanagement

Ein Laborbefund ist nicht automatisch mit einem rechtskräftig festgestellten Anti-Doping-Regelverstoß gleichzusetzen. Das Ergebnismanagement wird durch den International Standard for Results Management und in Deutschland durch den Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren konkretisiert [LL7, LL8].

Begriff Bedeutung
Von der Norm abweichendes Analyseergebnis Laborbericht über den Nachweis einer verbotenen Substanz, eines Metaboliten, Markers oder einer verbotenen Methode; löst eine Erstüberprüfung aus
Atypisches Analyseergebnis Befund, der nach den internationalen Standards weiter untersucht werden muss, bevor er gegebenenfalls als von der Norm abweichendes Analyseergebnis behandelt wird
Atypisches Ergebnis des Biologischen Athletenpasses (ABP) Durch das adaptive Modell identifiziertes auffälliges individuelles Biomarkerprofil, das dem standardisierten Expertenverfahren zugeführt wird
Von der Norm abweichendes Ergebnis des Biologischen Athletenpasses (ABP) Nach dem vorgeschriebenen Expertenverfahren als mit Doping vereinbar bewertetes Passprofil
Anti-Doping-Regelverstoß Nach Abschluss des vorgesehenen Ergebnismanagement- und gegebenenfalls Disziplinarverfahrens festgestellter Verstoß

Bei einem von der Norm abweichenden Analyseergebnis werden im Rahmen der Erstüberprüfung insbesondere geprüft:

  • Vorliegen einer gültigen medizinischen Ausnahmegenehmigung,
  • mögliche Abweichungen vom Kontrollstandard,
  • mögliche Abweichungen vom Laborstandard,
  • Übereinstimmung mit einem erlaubten Applikationsweg,
  • substanzspezifische Entscheidungsgrenzen und
  • weitere Vorgaben einschlägiger technischer Dokumente.

Der Sportler ist nach den anwendbaren Vorgaben über den Befund, den möglichen Regelverstoß, mögliche Konsequenzen, das Recht auf eine B-Proben-Analyse und weitere Verfahrensrechte zu informieren [LL7, LL8].

Biologischer Athletenpass

Der Biologische Athletenpass (ABP) verfolgt einen indirekten, longitudinalen Nachweisansatz. Er überwacht ausgewählte biologische Variablen eines Sportlers über die Zeit und bewertet individuelle Abweichungen, die mit der Anwendung verbotener Substanzen oder Methoden vereinbar sein können. Das Athlete-Biological-Passport-System umfasst im Jahr 2026 ein hämatologisches, ein steroidales und ein endokrines Modul [LL10, LL11, LL19].

Modul Zielsetzung Bewertungsgrundlage
Hämatologisches Modul Erkennung von Blutdoping und Manipulationen der Erythropoese Longitudinale hämatologische Variablen, insbesondere Hämoglobinkonzentration, Retikulozytenparameter und daraus berechnete Marker
Steroidales Modul Erkennung der Anwendung endogener anabol-androgener Steroide und hormoneller Manipulationen Individuelle endogene Steroidprofile und Markerrelationen im Urin sowie nach den geltenden Laborleitlinien endogene Steroidmarker im Serum
Endokrines Modul Erkennung von Wachstumshormon-Doping und verwandten Manipulationen der Wachstumshormon-IGF-Achse Serumkonzentrationen von IGF-I und N-terminalem Propeptid des Typ-III-Kollagens sowie daraus abgeleitete alters- und geschlechtsspezifische Bewertungsgrößen

Im endokrinen Modul werden insbesondere IGF-I und das N-terminale Propeptid des Typ-III-Kollagens im Serum bestimmt. Die Werte werden im GH-2000-Modell zu einem alters- und geschlechtsspezifischen Score zusammengeführt. Das Verfahren dient vor allem dem indirekten Nachweis einer Wachstumshormonexposition [LL11].

Ein statistisch auffälliges Profil ist nicht automatisch ein Dopingnachweis. Mögliche präanalytische, physiologische und pathologische Einflussfaktoren müssen berücksichtigt werden. Dazu gehören abhängig vom Modul unter anderem:

  • Höhenexposition und Hypoxietraining,
  • akute und prolongierte körperliche Belastung,
  • Veränderungen des Plasmavolumens,
  • Blutverlust, Blutspende oder Transfusion,
  • Infektionen und entzündliche Erkrankungen,
  • endokrine Erkrankungen,
  • Alter und Geschlecht,
  • Arzneimittelbehandlungen sowie
  • Abweichungen bei Probenahme, Transport oder Analytik.

Die wissenschaftliche Evidenz zeigt, dass insbesondere hämatologische Marker durch verschiedene physiologische und präanalytische Faktoren beeinflusst werden können. Dies erfordert standardisierte Probenbedingungen und eine qualifizierte Expertenbewertung [5].

Auffällige Passdaten können gezielte Kontrollen, ergänzende Analysen oder eine Anpassung der Kontrollplanung auslösen. Ein von der Norm abweichendes Ergebnis des Biologischen Athletenpasses kann nach dem vorgeschriebenen mehrstufigen Expertenverfahren als Beweismittel für einen Anti-Doping-Regelverstoß verwendet werden [LL7, LL8, LL10].

Medizinische Ausnahmegenehmigung

Eine medizinische Ausnahmegenehmigung, international als Therapeutic Use Exemption (TUE) bezeichnet, erlaubt einem Sportler unter definierten Voraussetzungen die therapeutische Anwendung einer ansonsten verbotenen Substanz oder Methode. Sie ist keine allgemeine ärztliche Bescheinigung und wird nicht allein aufgrund einer Diagnose, Verordnung oder fachärztlichen Empfehlung erteilt [LL12, LL13].

Eine medizinische Ausnahmegenehmigung kann nur bewilligt werden, wenn mit leicht überwiegender Wahrscheinlichkeit alle folgenden Kriterien erfüllt sind:

  • Die verbotene Substanz oder Methode wird zur Behandlung einer diagnostizierten und durch entsprechende klinische Befunde bestätigten Erkrankung benötigt.
  • Die medizinische Anwendung bewirkt voraussichtlich keine zusätzliche Leistungssteigerung, die über die infolge der Behandlung erwartbare Rückkehr zum individuellen normalen Gesundheitszustand hinausgeht.
  • Die verbotene Substanz oder Methode ist für die Erkrankung eine angezeigte Behandlung und es besteht keine angemessene erlaubte medizinische Alternative.
  • Die Notwendigkeit der Anwendung ist weder vollständig noch teilweise Folge eines früheren Gebrauchs ohne medizinische Ausnahmegenehmigung, sofern die betreffende Substanz oder Methode zum damaligen Zeitpunkt verboten war.

Die Antragsunterlagen müssen die Diagnose und die medizinische Notwendigkeit nachvollziehbar belegen. Regelmäßig erforderlich sind:

  • vollständige Anamnese,
  • objektive klinische und apparative Befunde,
  • zugrunde gelegte diagnostische Kriterien,
  • bisherige Behandlungen und deren Ergebnisse,
  • Begründung, weshalb erlaubte Alternativen nicht angemessen sind,
  • Wirkstoff, Dosis, Applikationsweg und Behandlungsdauer sowie
  • fachärztliche Verlaufs- und Kontrollplanung.

Eine medizinische Ausnahmegenehmigung ist so früh wie möglich zu beantragen. Bei Substanzen, die nur innerhalb des Wettkampfs verboten sind, sollte der Antrag grundsätzlich mindestens 30 Tage vor dem nächsten Wettkampf gestellt werden, sofern kein Not- oder Ausnahmefall vorliegt [LL12, LL13].

Ob eine Ausnahmegenehmigung im Voraus beantragt werden muss oder unter eng definierten Voraussetzungen rückwirkend beantragt werden kann, hängt insbesondere von Testpoolstatus, Wettkampfniveau, zuständiger Anti-Doping-Organisation und den Voraussetzungen des International Standard for Therapeutic Use Exemptions ab. Eine national erteilte medizinische Ausnahmegenehmigung muss bei einem Wechsel auf die internationale Ebene gegebenenfalls durch den internationalen Sportfachverband anerkannt werden [LL12, LL13].

Eine Analyse der Olympischen und Paralympischen Spiele von 2016 bis 2022 zeigte, dass nur ein kleiner Anteil der teilnehmenden Sportler über eine gültige medizinische Ausnahmegenehmigung verfügte. Aus diesen Prävalenzdaten allein kann weder auf einen missbräuchlichen Einsatz noch auf das vollständige Fehlen eines Missbrauchs des Systems geschlossen werden [6].

Akut- und Notfallbehandlung

Eine medizinisch notwendige Akut- oder Notfallbehandlung darf nicht aus Sorge vor einem möglichen Anti-Doping-Verstoß verzögert oder unterlassen werden. Der Schutz von Leben und Gesundheit hat Vorrang.

Nach der Anwendung einer verbotenen Substanz oder Methode sind jedoch unverzüglich erforderlich:

  • Dokumentation von Diagnose und Dringlichkeit,
  • Dokumentation der objektiven Befunde,
  • Begründung der therapeutischen Entscheidung,
  • Dokumentation fehlender angemessener erlaubter Alternativen,
  • Angabe von Substanz, Dosis, Applikationsweg und Zeitpunkt,
  • Aufbewahrung aller relevanten Behandlungsunterlagen,
  • Information des Sportlers über die mögliche Dopingrelevanz sowie
  • Prüfung eines rückwirkenden Antrags auf medizinische Ausnahmegenehmigung.

Die Möglichkeit eines rückwirkenden Antrags bedeutet nicht, dass jede Notfall- oder Akutbehandlung automatisch genehmigt wird. Entscheidend sind die Kriterien des International Standard for Therapeutic Use Exemptions und eine zeitnah erstellte, vollständige medizinische Dokumentation [LL12, LL13].

Ärztliche Verantwortung

Ärzte, die Sportler im Geltungsbereich eines Anti-Doping-Regelwerks behandeln, müssen medizinische Indikation, Arzneimittelsicherheit und sportrechtlichen Verbotsstatus getrennt prüfen. Eine medizinisch korrekte Verordnung schützt den Sportler nicht automatisch vor einem Anti-Doping-Regelverstoß.

Prüfschritt Ärztliche Aufgabe
Status des Sportlers Sportart, Wettkampfniveau, Testpool, Liga, nationalen oder internationalen Status und zuständige Anti-Doping-Organisation klären
Wirkstoffprüfung Nicht nur Handelsnamen, sondern sämtliche Wirkstoffe und Wirkstoffklassen prüfen
Zeitlicher Geltungsbereich Verbot zu allen Zeiten, nur innerhalb des Wettkampfs oder nur in bestimmten Sportarten unterscheiden
Applikationsweg Orale, rektale, inhalative, topische, intraartikuläre, intramuskuläre, intravenöse und weitere Applikationswege getrennt bewerten
Dosis und Grenzwerte Substanzspezifische Höchstdosen, Uringrenzwerte und technische Vorgaben der aktuellen Verbotsliste beachten
Alternative Therapie Bei vergleichbarer medizinischer Eignung eine erlaubte Therapie bevorzugen
Medizinische Ausnahmegenehmigung Notwendigkeit, Zuständigkeit und Zeitpunkt eines Antrags möglichst vor Therapiebeginn klären
Dokumentation Diagnose, Befunde, Indikation, Alternativen, Therapie und Verlauf nachvollziehbar dokumentieren
Verlaufskontrolle Verbotsstatus bei Therapieänderungen und mit Inkrafttreten einer neuen Verbotsliste erneut prüfen

Die Prüfung sollte über die aktuelle Verbotsliste, die NADAmed-Datenbank und bei verbleibenden Zweifeln über die zuständige Anti-Doping-Organisation erfolgen [LL4, LL17].

NADAmed enthält eine Auswahl in Deutschland zugelassener oder registrierter Arzneimittel und Wirkstoffe. Nahrungsergänzungsmittel, illegal hergestellte Produkte und zahlreiche ausländische Präparate werden nicht erfasst. Ein fehlender Eintrag ist deshalb nicht mit einer sportrechtlichen Freigabe gleichzusetzen [LL17].

Besondere Aufmerksamkeit erfordern:

  • Glucocorticoide mit applikations- und wettkampfabhängigem Verbotsstatus,
  • inhalative Beta-2-Agonisten mit substanzspezifischen Dosis- und Konzentrationsgrenzen,
  • Stimulanzien in Erkältungs-, Aufmerksamkeits- oder Gewichtsreduktionspräparaten,
  • Diuretika und Maskierungsmittel,
  • Hormone und Fertilitätsmedikamente,
  • intravenöse Infusionen und Injektionen,
  • individuell hergestellte Rezepturen,
  • importierte Arzneimittel und
  • Arzneimittel mit mehreren Wirkstoffen.

Ärzte und weitere Athletenbetreuer als Regeladressaten

Ärzte und weitere Athletenbetreuer können selbst Adressaten des Anti-Doping-Regelwerks sein. Sportrechtlich relevant sind insbesondere:

  • Verabreichung oder versuchte Verabreichung verbotener Substanzen oder Methoden,
  • Besitz ohne zulässige medizinische Rechtfertigung,
  • Handel oder Weitergabe,
  • Manipulation medizinischer oder dopingbezogener Dokumente,
  • Tatbeteiligung oder Verschleierung,
  • Unterstützung bei der Umgehung von Kontrollen,
  • Erstellung medizinisch nicht gerechtfertigter Bescheinigungen sowie
  • Einschüchterung oder Benachteiligung von Hinweisgebern.

Die ärztliche Tätigkeit darf sich nicht auf die Optimierung von Nachweisfenstern, die Maskierung einer Anwendung oder die Umgehung von Kontrollen erstrecken. Auch eine vermeintlich schadensmindernde Motivation rechtfertigt keine aktive Tatbeteiligung an einem Anti-Doping-Regelverstoß.

Nahrungsergänzungsmittel

Nahrungsergänzungsmittel unterliegen nicht denselben arzneimittelrechtlichen Anforderungen an Wirksamkeit, Reinheit, Wirkstoffgehalt und Chargenkonstanz wie zugelassene Arzneimittel. Risiken entstehen insbesondere durch:

  • nicht deklarierte pharmakologisch aktive Substanzen,
  • Kontamination während Herstellung oder Abfüllung,
  • abweichende Wirkstoffmengen,
  • fehlerhafte oder unvollständige Kennzeichnung,
  • Verwendung chemischer Synonyme oder Strukturbezeichnungen und
  • Unterschiede zwischen einzelnen Produktionschargen.

Der IOC-Konsensus empfiehlt, Nahrungsergänzungsmittel nur nach einer medizinisch und ernährungsphysiologisch begründeten Nutzen-Risiko-Abwägung einzusetzen. Auch eine qualitätsorientierte Produkt- oder Chargenprüfung kann das Risiko reduzieren, aber nicht vollständig ausschließen [7].

In einer gezielt ausgewählten Stichprobe von 66 als besonders risikoreich eingestuften Sportnahrungsergänzungsmitteln enthielten 25 Produkte nicht deklarierte Dopingsubstanzen. Diese Quote ist aufgrund der selektierten Produktauswahl nicht auf den gesamten Markt übertragbar, belegt jedoch ein erhebliches Risiko bestimmter Hochrisikoprodukte [8].

Eine aktuelle systematische Übersicht dokumentiert den Nachweis unterschiedlicher nicht deklarierter WADA-verbotener Substanzen und weiterer pharmakologischer Verfälschungen in Nahrungsergänzungsmitteln. Die starke Heterogenität von Produktauswahl, Marktsegmenten und analytischen Verfahren begrenzt die Übertragbarkeit einzelner Prävalenzangaben [9].

Epidemiologie und Grenzen von Prävalenzschätzungen

Die tatsächliche Häufigkeit von Doping kann nicht aus der Zahl auffälliger Proben abgeleitet werden. Kontrollstatistiken werden unter anderem beeinflusst durch:

  • risikoadaptierte statt repräsentative Auswahl der kontrollierten Sportler,
  • unterschiedliche Kontrollhäufigkeit zwischen Sportarten und Ländern,
  • begrenzte substanzspezifische Nachweisfenster,
  • unterschiedliche analytische Sensitivität,
  • medizinische Ausnahmegenehmigungen,
  • langfristige Lagerung und spätere Nachanalysen sowie
  • nicht analytische Ermittlungsverfahren.

Direkte Selbstauskünfte sind aufgrund sozialer Erwünschtheit, Stigmatisierung und möglicher sportrechtlicher Konsequenzen anfällig für Untererfassung. Indirekte Befragungsverfahren sollen die wahrgenommene Anonymität erhöhen, sind jedoch von Modellannahmen, Instruktionsverständnis und regelkonformem Antwortverhalten abhängig.

Eine umfassende Evidenzsynthese zeigte stark variierende Prävalenzschätzungen und erhebliche methodische Unterschiede zwischen Populationen, Sportarten, Definitionen und Erhebungsverfahren. Eine belastbare einheitliche Prävalenz für den gesamten Wettkampfsport lässt sich daraus nicht ableiten [2].

Eine 2026 publizierte systematische Übersicht und Metaanalyse indirekter Schätzverfahren bestätigen eine erhebliche Heterogenität und deutliche Abhängigkeit der Ergebnisse von Population, Messmethode und Untersuchungsdesign [1]. Pauschale Aussagen über ein „flächendeckendes Doping“ sind deshalb wissenschaftlich nicht gerechtfertigt.

Psychosoziale Einflussfaktoren

Dopingverhalten entsteht in der Regel nicht durch einen einzelnen Faktor. Eine aktuelle systematische Übersicht und Metaanalyse identifizierte insbesondere folgende mit Dopingabsicht oder berichtetem Gebrauch assoziierte Faktoren:

  • dopingbefürwortende Einstellungen,
  • wahrgenommene dopingbefürwortende soziale Normen,
  • Druck durch das sportliche Umfeld,
  • häufiger Gebrauch von Nahrungsergänzungsmitteln,
  • Körperunzufriedenheit,
  • psychisches Belastungserleben und
  • geringe wahrgenommene Kontrolle über dopingbezogene Entscheidungen.

Als protektive Faktoren wurden insbesondere Selbstwirksamkeit, moralische Ablehnung von Doping und ein unterstützendes, autonomieförderndes Umfeld beschrieben [3]. Die überwiegend beobachtenden Zusammenhänge dürfen jedoch nicht ohne Weiteres als Kausalbeziehungen interpretiert werden.

Weitere klinisch und sportpsychologisch relevante Konstellationen sind:

  • Verletzungen und Zeitdruck bei der Rückkehr in den Wettkampf,
  • unsichere Vertrags-, Kader- oder Finanzierungsperspektiven,
  • normalisierter Arzneimittel- und Supplementgebrauch im Umfeld,
  • Angst vor Leistungsabfall,
  • Körperbildstörungen und Muskeldysmorphie,
  • unzureichende Regelkenntnis sowie
  • fehlende vertrauliche medizinische oder psychologische Ansprechpartner.

Prävention

Dopingprävention darf sich nicht auf die Vermittlung der Verbotsliste beschränken. Der International Standard for Education verlangt eine strukturierte, zielgruppenorientierte und wertebasierte Präventionsarbeit [LL14].

Zu den wesentlichen Präventionsinhalten gehören:

  • Kenntnis der persönlichen Verantwortlichkeit,
  • sicherer Umgang mit Verbotsliste und NADAmed,
  • Verfahren bei Erkrankung und medizinischer Ausnahmegenehmigung,
  • Risiken von Nahrungsergänzungsmitteln,
  • Rechte und Pflichten bei Dopingkontrollen,
  • Umgang mit Leistungs-, Vertrags- und Körperbilddruck,
  • Widerstand gegen Angebote und Erwartungen des Umfelds,
  • vertrauliche Beratungs- und Meldemöglichkeiten sowie
  • Verantwortung von Ärzten, Trainern, Eltern und weiteren Betreuungspersonen.

Metaanalytische Daten sprechen für günstige kurzfristige Effekte strukturierter Präventionsprogramme auf dopingbezogene Intentionen und Verhaltensparameter. Die Effekte nehmen im zeitlichen Verlauf jedoch ab. Wiederholte, interaktive und sportartspezifische Programme sind daher gegenüber isolierten einmaligen Informationsveranstaltungen zu bevorzugen [4].

Prävention sollte bereits vor der Aufnahme in ein Hochleistungs- oder Testpoolsystem beginnen und besondere Übergangsphasen berücksichtigen:

  • Wechsel in leistungsorientierte Trainingssysteme,
  • Aufnahme in Kader und Testpools,
  • Verletzungspausen,
  • Leistungs- und Karrierekrisen,
  • Wechsel von Trainern oder Betreuungsteams und
  • Ende der aktiven Laufbahn.

Sportrechtliche Konsequenzen

Mögliche sportrechtliche Konsequenzen eines Anti-Doping-Regelverstoßes umfassen:

  • vorläufige Suspendierung,
  • Annullierung einzelner Wettkampfergebnisse,
  • Verlust von Medaillen, Punkten und Preisgeldern,
  • Sperre für Wettkampf, Training und bestimmte sportbezogene Tätigkeiten,
  • mannschaftsbezogene Konsequenzen,
  • finanzielle Folgen und Rückforderungen sowie
  • Veröffentlichung der Entscheidung nach den maßgeblichen Regelungen.

Art und Dauer der Konsequenzen sind einzelfallabhängig. Medizinische Kausalität, Vorliegen des sportrechtlichen Tatbestands und Grad des Verschuldens sind getrennt zu beurteilen [LL1, LL2, LL7, LL8].

Anti-Doping-Gesetz in Deutschland

Das Gesetz gegen Doping im Sport ergänzt seit 2015 die sportrechtlichen Regelungs- und Sanktionsmechanismen. Es dient insbesondere dem Schutz der Gesundheit der Sportler sowie der Fairness und Chancengleichheit im sportlichen Wettbewerb [LL16].

Das Anti-Doping-Gesetz enthält unter anderem Tatbestände zum unerlaubten Umgang mit Dopingmitteln und Dopingmethoden, zu bestimmten Formen des Selbstdopings, zum Erwerb und Besitz unter gesetzlich definierten Voraussetzungen sowie zur gewerbsmäßigen oder bandenmäßigen Begehung.

Sportrecht und Strafrecht sind nicht deckungsgleich:

  • Ein sportrechtlicher Anti-Doping-Regelverstoß kann vorliegen, ohne dass ein Straftatbestand erfüllt ist.
  • Eine strafrechtlich relevante Handlung kann Personen betreffen, die selbst keinem Sportverbandsregelwerk unterliegen.
  • Verbotsliste und Anti-Doping-Gesetz verwenden unterschiedliche Regelungs- und Tatbestandsstrukturen.
  • Sportrechtliche und strafrechtliche Verfahren können parallel geführt werden.

Die rechtliche Bewertung erfordert eine Prüfung von Tatbestand, Substanz oder Methode, Menge, Zweckbestimmung, Rolle der beteiligten Person und sportlichem Kontext.

Praktische Warnkonstellationen in der ärztlichen Betreuung

  • Bitte um eine rückwirkende Bescheinigung ohne zeitnah dokumentierte Diagnose oder Befunde.
  • Frage nach einem exakten Zeitpunkt, ab dem eine verbotene Substanz nicht mehr nachweisbar sei.
  • Wunsch nach medizinisch nicht indizierten Infusionen, Hormonpräparaten oder Diuretika.
  • Unklare Rezepturen, Importpräparate oder Produkte ohne vollständige Wirkstoffdeklaration.
  • Behauptung, eine ärztliche Verordnung ersetze automatisch eine medizinische Ausnahmegenehmigung.
  • Fehlende Kenntnis von Testpool, Wettkampfstatus oder zuständiger Anti-Doping-Organisation.
  • Druck durch Trainer, Management, Verein oder andere Betreuungspersonen auf die Therapieentscheidung.
  • Bitte um Auslassung dopingrelevanter Angaben aus Krankenunterlagen oder Dopingkontrollformularen.
  • Wiederholte medizinisch nicht plausible Beschaffung ähnlicher Wirkstoffe bei mehreren Ärzten.
  • Hinweise auf Manipulation, Weitergabe oder Versorgung weiterer Sportler.

Fazit

Doping im Sport wird durch das Anti-Doping-Regelwerk und nicht allein durch medizinische oder pharmakologische Kriterien definiert. Der World Anti-Doping Code umfasst elf unterschiedliche Regelverstöße, von denen nur ein Teil einen positiven analytischen Befund voraussetzt.

Das Anti-Doping-System verbindet risikoadaptierte Kontrollen, moderne Laboranalytik, langfristige Probenlagerung, Ermittlungen, Ergebnismanagement, medizinische Ausnahmegenehmigungen, Datenschutz und Prävention. Kontrollstatistiken bilden die tatsächliche Dopingprävalenz nur unvollständig ab.

Der Biologische Athletenpass (ABP) umfasst ein hämatologisches, ein steroidales und ein endokrines Modul. Er bewertet individuelle Biomarkerprofile longitudinal und kann sowohl zur gezielten Kontrollplanung als auch nach einem standardisierten Expertenverfahren zur Beweisführung eingesetzt werden.

Für Ärzte sind insbesondere die aktuelle Prüfung von Wirkstoff, Applikationsweg, Dosis, Wettkampfbezug und Sportart sowie die rechtzeitige Klärung einer medizinischen Ausnahmegenehmigung entscheidend. Medizinisch notwendige Notfallbehandlungen dürfen nicht verzögert werden, müssen jedoch vollständig dokumentiert und anschließend sportrechtlich aufgearbeitet werden.

Prävention ist am wirksamsten, wenn sie nicht ausschließlich Verbotswissen vermittelt, sondern Selbstwirksamkeit, ethische Entscheidungsfähigkeit, Gesundheitskompetenz und den Umgang mit Leistungs- und Umfelddruck stärkt. Der substanzspezifische Missbrauch, seine gesundheitlichen Folgen sowie die klinische Diagnostik und Behandlung sind Gegenstand des ergänzenden Fachartikels „Doping – Anabolika“.

Literatur

  1. Sagoe D, Cruyff M, Chegeni R et al.: Doping Prevalence in Sport from Indirect Estimation Models: A Systematic Review and Meta-analysis. Sports Med Open. 2026;12(1):64. doi:10.1186/s40798-026-01014-z
  2. Gleaves J, Petróczi A, Folkerts D et al.: Doping Prevalence in Competitive Sport: Evidence Synthesis with “Best Practice” Recommendations and Reporting Guidelines from the WADA Working Group on Doping Prevalence. Sports Med. 2021;51(9):1909-1934. doi:10.1007/s40279-021-01477-y
  3. Ntoumanis N, Dølven S, Barkoukis V et al.: Psychosocial predictors of doping intentions and use in sport and exercise: a systematic review and meta-analysis. Br J Sports Med. 2024;58(19):1145-1156. doi:10.1136/bjsports-2023-107910
  4. Reynoso-Sánchez LF, Molgado-Sifuentes A, Muñoz-Helú H et al.: Effective Intervention Features of a Doping Prevention Program for Athletes: A Systematic Review with Meta-Analysis. Sports (Basel). 2025;13(4):108. doi:10.3390/sports13040108
  5. Krumm B, Faiss R: Factors Confounding the Athlete Biological Passport: A Systematic Narrative Review. Sports Med Open. 2021;7(1):65. doi:10.1186/s40798-021-00356-0
  6. Vernec A, Healy D, Banon T et al.: Prevalence of therapeutic use exemptions at the Olympic Games and Paralympic Games: an analysis of data from 2016 to 2022. Br J Sports Med. 2024;58(17):966-972. doi:10.1136/bjsports-2024-108266
  7. Maughan RJ, Burke LM, Dvorak J et al.: IOC consensus statement: dietary supplements and the high-performance athlete. Br J Sports Med. 2018;52(7):439-455. doi:10.1136/bjsports-2018-099027
  8. Duiven E, van Loon LJC, Spruijt L et al.: Undeclared Doping Substances are Highly Prevalent in Commercial Sports Nutrition Supplements. J Sports Sci Med. 2021;20(2):328-338. doi:10.52082/jssm.2021.328
  9. Al-Saad N, Aljaal S, Alessa J et al.: Systematic review of undeclared prohibited substances and pharmacological adulterants in dietary supplements: prevalence, detection, and risks in sport. Front Sports Act Living. 2026;8:1740663. doi:10.3389/fspor.2026.1740663

Leitlinien, Referenzwerte und Protokolle

  1. World Anti-Doping Agency: World Anti-Doping Code 2021. Gültig seit 1. Januar 2021. PDF [LL1]
  2. Nationale Anti Doping Agentur Deutschland: Nationaler Anti-Doping Code 2021. Gültig seit 1. Januar 2021. PDF [LL2]
  3. World Anti-Doping Agency: 2027 World Anti-Doping Code. Inkrafttreten am 1. Januar 2027. PDF [LL3]
  4. World Anti-Doping Agency; Nationale Anti Doping Agentur Deutschland: Verbotsliste 2026 – Informatorische Übersetzung. Gültig ab 1. Januar 2026. PDF [LL4]
  5. World Anti-Doping Agency: International Standard for Testing and Investigations. Gültig seit 1. April 2026. PDF [LL5]
  6. Nationale Anti Doping Agentur Deutschland: Standard für Dopingkontrollen und Ermittlungen. Version 9. Stand 1. April 2026. PDF [LL6]
  7. World Anti-Doping Agency: International Standard for Results Management. Gültig seit 1. Januar 2023. PDF [LL7]
  8. Nationale Anti Doping Agentur Deutschland: Standard für Ergebnismanagement-/Disziplinarverfahren. Version 4. Stand 1. April 2023. PDF [LL8]
  9. World Anti-Doping Agency: International Standard for Laboratories. Gültig seit 1. Januar 2021. PDF [LL9]
  10. World Anti-Doping Agency: Athlete Biological Passport Operating Guidelines. Version 9.0. Juli 2023. PDF [LL10]
  11. World Anti-Doping Agency: Laboratory Guidelines – Analytical Requirements for the Endocrine Module of the Athlete Biological Passport. Version 2.0. Juli 2025. PDF [LL11]
  12. World Anti-Doping Agency: International Standard for Therapeutic Use Exemptions. Gültig seit 1. Januar 2023. PDF [LL12]
  13. Nationale Anti Doping Agentur Deutschland: Standard für Medizinische Ausnahmegenehmigungen. Version 8. Stand 1. Januar 2023. PDF [LL13]
  14. World Anti-Doping Agency: International Standard for Education. Gültig seit 1. Januar 2021. PDF [LL14]
  15. World Anti-Doping Agency: International Standard for the Protection of Privacy and Personal Information. Fassung November 2021. PDF [LL15]
  16. Bundesministerium der Justiz; Bundesamt für Justiz: Gesetz gegen Doping im Sport – Anti-Doping-Gesetz. Website [LL16]
  17. Nationale Anti Doping Agentur Deutschland: NADAmed – Medikamenten-Datenbank. Website [LL17]
  18. World Anti-Doping Agency: Technical Documents – Index. Aktueller Index der verbindlichen technischen Dokumente. Website [LL18]
  19. World Anti-Doping Agency: Laboratory Guidelines – Quantification of Endogenous Steroids in Blood for the Athlete Biological Passport. Version 1.0. Juli 2023. PDF [LL19]