Analkrebs (Analkarzinom) – Operative Therapie

Bei Verdacht auf Vorliegen eines Analkarzinoms soll eine histopathologische (feingewebliche) Sicherung der Diagnose angestrebt werden [S3-Leitlinie]:

  • Analrandkarzinom
    • Bei Verdacht auf das Vorliegen eines Analrandkarzinoms von bis zu 2 cm Durchmesser ohne Infiltration des Sphinkterapparats (Schließmuskelapparates) oder benachbarter Organe sollte bereits zum Zeitpunkt der Diagnosesicherung eine therapeutische R0-Exzision (Entfernung im Gesunden) mit Sicherheitsabstand von 0,5 cm angestrebt werden.
  • Analkanalkarzinom
    • Bei Verdacht auf das Vorliegen eines Analkanalkarzinoms von bis zu 2 cm Durchmesser, welches sehr gut mobil ist und nicht den Sphinkterapparat infiltriert, kann bereits zum Zeitpunkt der Diagnosesicherung eine therapeutische R0-Exzision mit Sicherheitsabstand von 0,5 cm erwogen werden.

Beachte: Bei Verdacht der Infiltration ("Eindringen des Tumors") des Sphinkterapparat oder benachbarter Organe soll lediglich eine bioptische histopathologische Sicherung erfolgen und keine Inzision (operative Entfernung) durchgeführt werden.

Die Indikation zur Stomaanlage ("künstlicher Darmausgang") vor einer Radiochemotherapie (RCT; Kombination aus Strahlentherapie und Chemotherapie zur Behandlung von bösartigen Tumoren) in kurativer (heilender) Absicht soll zurückhaltend gestellt werden.

Therapie des Analkanalkarzinoms im Stadium I-III [S3-Leitlinie]

Stadium Behandlung
I
  • Analkanalkarzinom-Durchmesser <  2 cm ohne regionale oder Fernmetastasen: kann eine alleinige R0-Exzision (Entfernung im Gesunden) erwogen werden.
  • Lokalisierter Analkanalkarzinome: nach inkompletter Exzision soll eine kombinierte Radiochemotherapie (Kombination aus Strahlentherapie und Chemotherapie) durchgeführt werden.
IIA
  • Kann eine Durchführung einer alleinigen Exzision (operative Entfernung) mit adäquatem Sicherheitsabstand (0,5 cm) erwogen werden.
 II-III
  • Behandlung mit einer kombinierten Radiochemotherapie 
    Im Rahmen der RCT soll mit einem Chemotherapie-Regime aus Mitomycin und 5‑FU behandelt werden. Dosis der Radiotherapie: > 59,4 Gy.

Therapie des residualen (Resttumor) oder rezidivierenden (wiederkehrenden) Analkarzinoms [S3-Leitlinie]

  • Bei Residual- oder Rezidivtumor im Bereich des Primarius/der ursprünglichen Geschwulst (anal/perianal) nach primärer Radiochemotherapie ohne Nachweis einer Fernmetastasierung soll in kurativer Intention (in heilender Absicht) die chirurgische Resektion (operative Entfernung) durchgeführt werden.
  • Bei Residual- oder Rezidivtumor im Bereich des Primarius und simultanen lokoregionären Lymphknotenmetastasen (Absiedelung von bösartigen Krebszellen in einem Lymphknoten) nach primärer Radiochemotherapie ohne Nachweis einer Fernmetastasierung soll in kurativer Intention die abdominoperineale Rektumexstirpation (Entfernung des Sigmas, des Enddarms sowie des Schließmuskelapparats mit dem After), ggf. mit erweiterter multiviszeraler Resektion (Darmentfernung) und entsprechender Defektdeckung und die Resektion der betroffenen Lymphknoten evaluiert und nach Möglichkeit durchgeführt werden.
  • Patienten mit nicht R0-resektablem Residual- oder Rezidivtumor nach primärer Radiochemotherapie soll ein individuelles palliatives Therapiekonzept angeboten werden.

Leitlinien

  1. S3-Leitlinie: Analkarzinom (Diagnostik, Therapie und Nachsorge von Analkanal- und Analrandkarzinomen). (AWMF-Registernummer: 081-004OL), Dezember  2020 Kurzfassung Langfassung