Führerschein – Sehtest
Führerscheingutachten

Voraussetzung für eine sichere Teilnahme am Straßenverkehr ist ein optimales Sehvermögen bei Tag und Nacht. Um zur Führerscheinprüfung der Klassen A, B und BE zugelassen zu werden, muss jeder Bewerber einen Sehtest vorlegen, der die Sehschärfe dokumentiert. Dieser Sehtest gilt als bestanden, wenn die ermittelte Sehschärfe beider Augen mit oder ohne Sehhilfen (Brille, Kontaktlinsen) mindestens 0,7 beträgt (Visuswert, dimensionslose Einheit). Besteht der Bewerber diesen Sehtest nicht oder will er den Führerschein für die Klassen C, D, CE, DE bzw. den Taxiführerschein erlangen, ist immer eine augenärztliche Untersuchung erforderlich.

Das Verfahren

Bei der Erstellung des Führerscheingutachtens im Rahmen der ärztlichen Untersuchung stehen die grundlegenden Sehfunktionen im Vordergrund. Folgende Sehfunktionen werden getestet:

  • Tagessehschärfe: Die Sehschärfe ist die Fähigkeit des Auges, kleine Objekte detailreich bzw. kontrastreich aufzulösen. Die Prüfung der Sehschärfe geschieht meist mithilfe der sogenannten Landolt-Ringe (verschieden große Kreise mit einer Öffnung an einer beliebigen Stelle, der Patient muss den Ort der Öffnung erkennen können). Es müssen folgende Mindestanforderungen erfüllt sein: Eine eventuelle Sehschärfenminderungen muss soweit wie möglich bzw. verträglich korrigiert werden. Es darf dabei eine Gesamtsehschärfe beider Augen von 0,5 nicht unterschritten werden. Außerdem darf die Sehschärfe eines einzelnen Auges nicht unter 0,2 liegen, falls doch, muss das zweite Auge mindestens eine Sehschärfe von 0,6 haben. 
  • Gesichtsfeld: Das Gesichtsfeld entspricht dem Raum der Außenwelt, der bei unbewegtem Auge auf der Retina (Netzhaut) abgebildet und wahrgenommen wird. Das Gesichtsfeld wird durch eine Perimetrie (Vermessung des Gesichtsfeldes) untersucht, besonderes Augenmerk liegt auf Skotomen (Gesichtsfeldausfälle). Das normale Gesichtsfeld sollte einen horizontalen Durchmesser von mindestens 120° haben. Das zentrale Gesichtsfeld dient dazu, Dinge zu fixieren und zu identifizieren. Es sollte circa 30° umfassen.
  • Dämmerungsvermögen und Blendempfindlichkeit: Gerade mit steigendem Alter ist das Sehen während der Dämmerung beeinträchtigt. Diese Sehfunktion wird durch ein Sehschärfezeichen (z. B. Landolt-Ring) getestet, indem der Kontrast des Umfelds in Stufen verringert wird. Das geschieht solange bis der Proband die Öffnung des Landolt-Ringes nicht mehr sehen kann. Das Dämmerungsvermögen bzw. die Blendempfindlichkeit wird anschließend graphisch bestimmt.
  • Augenstellung und Augenbeweglichkeit: Bei Fehlstellungen oder Einschränkung können Doppelbilder die Folge sein. Falls  Strabismus (Schielen) oder Nystagmus (unkontrollierbare, rhythmische Bewegungen der Augen) keine Doppelbilder erzeugen, darf der Bewerber am Straßenverkehr teilnehmen.
  • Farbensehen: Eine Rotschwäche wird z. B. mit den Ishihara-Sehtafeln bestimmt. Dabei handelt es sich um ein aus Punkten zusammengesetztes Bild. Die Punkte unterscheiden sich nur im Farbton, nicht aber in der Farbintensität. Der Proband muss anhand der Farbtöne eine Zahl erkennen können.
    In den Führerscheinklassen D, D1, DE und D1E führt eine Rotblindheit mit einem Anomaliequotienten unter 0,5 zu einer Fahruntauglichkeit. 

Das Führerscheingutachten muss von einem speziell qualifizierten Arzt durchgeführt werden, dies gilt vor allem für die Führerscheinklassen C-D. Das Gutachten kann durch einen:

  • Augenarzt,
  • Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin",
  • Arzt mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin",
  • Arzt bei einer Begutachtungsstelle für Fahreignung,
  • Arzt des Gesundheitsamtes bzw. anderen Arzt der öffentlichen Verwaltung erfolgen.

Sehhilfen, wie eine Brille oder Kontaktlinsen, sollten unbedingt zur Untersuchung mitgebracht werden. Werden die Kriterien nur mithilfe z. B. einer Brille erreicht, wird dies im Führerschein vermerkt.

Ihr Nutzen

Das Führerscheingutachten dient der Sicherheit eines jeden Verkehrsteilnehmers.

Literatur

  1. Lachenmayr B: Anforderungen an das Sehvermögen des Kraftfahrers. Deutsches Ärzteblatt, Heft 10/ 2003
  2. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) aktuelle Fassung

     
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