Sportbootführerschein – Eignungstest

Jeder Bewerber, der die Prüfung für den Sportbootführerschein ablegen will, ist verpflichtet, einen ärztlichen Eignungstest durchzuführen. Vor der Eignungsuntersuchung muss sich der Bewerber mit einem Personalausweis oder ähnlichem ausweisen.

Das Verfahren

Während der ärztlichen Untersuchung wird sowohl das Sehvermögen als auch das Hörvermögen getestet. In der Regel wird der Eignungstest von einem Augenarzt durchgeführt, wenn aber das Hörvermögen eingeschränkt ist, muss ein HNO-Arzt (Hals-Nasen-Ohren-Arzt) hinzugezogen werden.

Untersuchung des Sehvermögens: 

  • Bestimmung der Sehschärfe: Dies geschieht meist mit Hilfe der Landolt-Ringe (verschieden große Kreise mit einer Öffnung an einer beliebigen Stelle. Der Patient muss den Ort der Öffnung erkennen können). Die Sehschärfe muss (mit oder ohne Sehhilfe) mindestens 0,7 auf dem einen und 0,5 auf dem anderen Auge betragen.
  • Farbunterscheidungsvermögen: Der Bewerber wird mit einem anerkannten Farbtafeltest geprüft (z. B. Ishihara-Tafel. Es handelt sich um ein aus Punkten zusammengesetztes Bild. Die Punkte unterscheiden sich nur im Farbton, nicht aber in der Farbintensität. Der Proband muss anhand der Farbtöne eine Zahl erkennen können). Zeigt sich ein Farbschwäche, so ist nur eine Grünschwäche zulässig.
    Bei Unklarheiten muss die Untersuchung mit einem Anomaloskop wiederholt werden (diagnostisches Gerät in der Augenheilkunde; der Patient sieht ein zweigeteiltes gelbes Farbfeld. Eines der beiden kann er verändern, indem er Grün oder Rot beimischt. Er wird nun angewiesen das Farbfeld so zu verändern, dass es dem anderen ähnlich wird. Patienten mit einer Rotschwäche mischen vermehrt Rot bei).

Untersuchung des Hörvermögens durch einen audiometrischen Test, z. B.  Hörweitenprüfung:

  • Der Bewerber muss mit zugewandtem Ohr in der Lage sein, Sprache in normaler Lautstärke aus 3 m Entfernung wahrzunehmen. 
  • Der Bewerber muss außerdem mit beiden Ohren Sprache in normaler Lautstärke aus 5 m Entfernung hören können. 

Außer dem Sehvermögen und dem Hörvermögen werden andere Befunde, die zu einer Beeinträchtigung der Tauglichkeit führen, dokumentiert. Hierzu zählen sowohl körperliche als auch geistige Mängel:  

  • Epilepsie (Anfallsleiden) oder andere Funktionsstörungen des Gehirns
  • Narkolepsie (zwanghafte Schlafanfälle am Tag)
  • Krankheiten, die mit Bewusstseins- oder Gleichgewichtsstörungen einhergehen (z. B. zerebellare Ataxie Erkrankung des Kleinhirns, die zu einer Störung der Koordination von Bewegungsabläufen führt)
  • Erkrankungen bzw. Schädigungen des Zentralen Nervensystems, z. B. funktionelle Störungen nach Schädelverletzungen (Schädel-Hirn-Trauma)
  • Gemüts- und/oder Geisteskrankheiten (z. B. Depressionen)
  • Diabetes mellitus (vor allem ein schlecht eingestellter Diabetes mit hohen Blutzuckerschwankungen)
  • erhebliche Störungen von endokrinen Drüsen wie der Schilddrüse oder der Nebenniere (z. B. Hyperthyreose (Schilddrüsenüberfunktion); Hypothyreose Schilddrüsenunterfunktion)
  • schwere Erkrankungen der blutbildenden Systeme (Erkrankungen des Knochenmarks, z. B. Leukämie Blutkrebs)
  • Asthma bronchiale – anfallsweise auftretende Atemnot
  • Herz-Kreislauf-Erkrankungen mit Verminderung der Leistungsfähigkeit, starken Blutdruckschwankungen oder erhöhtem Herzinfarktrisiko (z. B. Koronare Herzkrankheit (KHK); Hypertonie (Bluthochdruck); Herzinsuffizienz (Herzmuskelschwäche))
  • Neigung zu Nieren- und Gallenkoliken
  • Verlust von Gliedmaßen oder Missbildungen, die zu einer Beeinträchtigung der Greifsicherheit und Gang- bzw. Standsicherheit führen (z. B. Amputation nach einem Unfall)
  • Alkohol- oder Drogenmissbrauch

     
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