G 42 Vorsorgeuntersuchung
Nach der Biostoffverordnung bei Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung

Die sogenannte G 42 Vorsorgeuntersuchung gehört zu den arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchungen und wird gemäß der Biostoffverordnung (BioStoffV) bei Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen einschließlich gentechnischer Arbeiten mit humanpathologischen Organismen durchgeführt. Zu diesen Biostoffen gehören z. B. Mikroorganismen, Zellkulturen, Endoparasiten sowie ihre genetisch veränderten Formen. Die Untersuchung dient der Verhütung von Gesundheitsbeeinträchtigungen, die durch Infektionskeime verursacht werden können. Welche Stoffe bzw. Berufsfelder von dieser Regelung betroffen sind ist in Listen, die z. B. über das Gesundheitsamt erfragt werden können, aufgeführt. Hier sind die Erreger auch in Risikogruppen eingeteilt.

Beispiele für betroffene Berufsgruppen sind Ärzte, Krankenpfleger und Laborpersonal aber auch Förster, Tierpfleger sowie Arbeiter in der Lebensmittelindustrie. In der Biostoffverordnung wird zwischen gezielten und ungezielten Tätigkeiten unterschieden. Im Krankenhaus beispielsweise sind Pflegekräfte einer Reihe von verschiedenen Krankheitserregern ausgesetzt. In einem Labor wird mit ausgewählten Bakterien oder Viren gearbeitet, sie sind Gegenstand der Tätigkeit, sodass hier von einer gezielten Tätigkeit gesprochen wird. Eine G 42 Vorsorgeuntersuchung ist von einem Arzt mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" durchzuführen.

Indikationen (Anwendungsgebiete)

Die G 42 Vorsorgeuntersuchung wird bei beruflichen Tätigkeiten mit einem erhöhten Infektionsrisiko durchgeführt und dient der Vorbeugung bzw. Früherkennung von gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die in Verbindung mit bestimmten Berufen stehen. Sie kann verpflichtend oder als "Angebotsuntersuchung" vonseiten des Arbeitgebers durchgeführt werden.

Vor der Untersuchung

Vor der Untersuchung werden eine ausführliche Anamnese sowie ein Impfstatus erhoben.

Verfahren

Die Untersuchung besteht aus einem allgemeinen und einem speziellen Teil.

Der allgemeine Teil beinhaltet die Erfassung der Vorgeschichte, des Impfstatus, eine allgemeine körperliche Untersuchung sowie eine laborchemische Urin- und Blutuntersuchung.
Der spezielle Teil orientiert sich an möglichen Erregern, mit denen der Patient in Kontakt kommt. Ärzte beispielsweise werden im Hinblick auf Erreger wie Hepatitis A, B und C sowie HIV untersucht und beraten. Die sogenannte Erstuntersuchung muss vor Aufnahme der betreffenden Tätigkeit erfolgen, eine erste Nachuntersuchung erfolgt nach 12 Monaten. Alle weiteren Nachuntersuchung finden alle 3 Jahre statt, eine Ausnahme bilden Situationen, in denen der Arbeitnehmer erkrankt oder im Rahmen eines unfallartigen Geschehens in Kontakt mit infektiösen Materialien kommt (Im Krankenhaus z. B. eine Stichverletzung mit einer beschmutzten Kanüle). In diesen Fällen erfolgt sofort eine Untersuchung (Quelle: Abschnitt 2 BGI/GUV-I 504-42):

  • Nach Infektion oder schwerer oder längerer Erkrankung, die Anlass zu Bedenken gegen die Fortsetzung der Tätigkeit geben könnte.
  • Nach Verletzung mit der Möglichkeit des Eindringens von Infektionserregern.
  • Auf Wunsch des Beschäftigten, der einen ursächlichen Zusammenhang zwischen seiner Erkrankung und seiner Tätigkeit am Arbeitsplatz vermutet.
  • Bei unfallartigem Geschehen.
  • Nach einer Tätigkeit in biotechnischen und/ oder gentechnischen Laboratorien.

Die letzte Untersuchung findet bei Beendigung der Tätigkeit statt. Ist eine Immunisierung gegen einen Erreger möglich, dem gegenüber der Arbeitnehmer exponiert ist, so richtet sich die Durchführung einer Nachsorgeuntersuchung nach dem Zeitraum des Impfschutzes. Bei lebenslanger Immunität kann eine solche Untersuchung auch entfallen. Des Weiteren wird der Patient hinsichtlich einer präventiven Reduzierung von Infektionsrisiken beraten, vor allem die Aufklärung über Übertragungswege ist von besonderer Wichtigkeit. Hierzu gehören Impfangebote (z. B. Hepatitis A und B) und der Einsatz von Schutzmaterialien wie Handschuhe, Desinfektionsmittel sowie Augen- und Mundschutz.

Nach der Untersuchung

Nach der Untersuchung sind entsprechend dem Untersuchungsergebnis weiterführende Maßnahmen, wie Impfauffrischungen oder therapeutische Interventionen in Bezug auf eine Erkrankung, einzuleiten.

Literatur

  1. Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Biostoffverordnung. Gesetzestext
  2. Deutsche Gesetzliche Unfallsversicherung: Handlungsanleitung für die arbeitsmedizinische Vorsorge nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 42 "Tätigkeiten mit Infektionsgefährdung". BGI/GUV-I 504-42
     
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